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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2406 der Kommission vom 8. Dezember 2022 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Polen

CELEX
32022R2406
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-08
In force since
2022-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Polens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, der durch die 392 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Polen zwischen dem 29. Dezember 2019 und dem 13. Mai 2020 sowie zwischen dem 24. November 2020 und dem 28. Juli 2021 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

Article 2

1 Die von Polen getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht: a) solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und b) nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union unterliegen und die in den dort genannten Gebieten („regulierte Gebiete“) ansässig sind und c) wenn Polen sie bis spätestens 30. September 2023 an die Begünstigten ausgezahlt hat und d) wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2021/690, gewährt wurde.

2 Ausgaben, die von Polen nach dem 30. September 2023 getätigt werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Union unbeschadet ihres Anteils an den Ausgaben nicht in Betracht.

Article 3

1 Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 17043057 EUR und gliedert sich wie folgt: a) Für den Produktionsverlust bei Eiern und Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) für Erzeuger von Bruteiern: 0,745 EUR pro Gänsebrutei, das in den KN-Code 04071911 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 3778 Eier; 0,138 EUR pro Entenbrutei, das in den KN-Code 04071919 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 1200 Eier; 0,075 EUR pro Gänsebrutei, das in den KN-Code 04071911 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 2703 Eier; 0,080 EUR pro Legehennen-Brutei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 2782641 Eier; ii) für Erzeuger von Konsumeiern: 0,026 EUR pro Ei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 750960 Eier; 0,015 EUR pro Ei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 52355320 Eier; iii) für Tiererzeuger für die Nichterzeugung während der verlängerten Stilllegungszeiträume: 0,009 EUR pro Tag pro Legehenne, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 5669560 Tiere; 0,002 EUR pro Tag pro Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 37526825 Tiere; 0,021 EUR pro Tag pro Gans, die in den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 462698 Tiere; 0,005 EUR pro Tag pro Ente, die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 1615850 Tiere; 0,008 EUR pro Tag pro Truthahn, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 2423042 Tiere; 0,002 EUR pro Tag pro Perlhuhn, das in den KN-Code 01059950 eingereiht wird, für maximal 12822 Tiere; 0,007 EUR pro Tag pro Aufzuchthenne, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 1981450 Tiere; 0,002 EUR pro Tag pro Aufzuchttruthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 20791 Tiere; 0,002 EUR pro Tag pro Aufzuchtente, die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 63282 Tiere; 0,001 EUR pro Tag pro Aufzuchtperlhuhn, das in den KN-Code 01059450 eingereiht wird, für maximal 10000 Tiere; 0,006 EUR pro Tag pro Legehenne (Elterntier), die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 1812885 Tiere; 0,034 EUR pro Tag pro Gans (Elterntier), die in den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 25616 Tiere; 0,001 EUR pro Tag pro Ente (Elterntier), die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 340737 Tiere; 0,010 EUR pro Tag pro Truthuhn (Elterntier), das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 23171 Tiere; b) für Tiererzeuger, die ihre Tiere wegen der Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten zu reduzierten Preisen verkaufen, gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,072 EUR pro Kilogramm (Lebendgewicht) für Masthähnchen, die in den KN-Code 01059400 eingereiht werden, für maximal 15286496 Tiere; ii) 0,224 EUR pro Kilogramm (Lebendgewicht) für Enten, die in den KN-Code 01059910 eingereiht werden, für maximal 76488 Tiere; iii) 0,114 EUR pro Kilogramm (Lebendgewicht) für Truthähne, die in den KN-Code 01059930 eingereiht werden, für maximal 4340804 Tiere. c) Für Verluste aufgrund der verlängerten Mastzeiten infolge der Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier: i) 0,041 EUR pro Tag pro Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 1142044 Tiere; ii) 0,064 EUR pro Tag pro Gans, die in den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 14598 Tiere; iii) 0,007 EUR pro Tag pro Ente, die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 59334 Tiere; iv) 0,101 EUR pro Tag pro Truthahn, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 95361 Tiere.

2 Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere die Höchstzahl der Eier oder Tiere pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % des gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.

Article 4

Polen führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Polen prüft insbesondere Folgendes: a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts; c) dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben. Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss. Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.

Article 5

Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014, ab 1. Januar 2023 ersetzt durch Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, gilt der Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in Artikel 3 genannten Beträge, die Gegenstand dieser Verordnung sind.

Article 6

Polen teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.

Article 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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