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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2453
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-30
In force since
2023-01-08
End of validity
2026-12-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 18a Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks — ESG-Risiken)

1 Die Institute legen die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen: a) qualitative Angaben über Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken unter Verwendung der Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL, b) quantitative Angaben über Transitionsrisiken aus dem Klimawandel unter Verwendung der Meldebögen 1 bis 4 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL, c) quantitative Angaben über physische Risiken aus dem Klimawandel unter Verwendung von Meldebogen 5 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL, d) quantitative Angaben über risikomindernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, gegenüber Haushalten und gegenüber lokalen Gebietskörperschaften gemäß Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission unter Verwendung der Meldebögen 6, 7 und 8 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL, e) quantitative Angaben über andere risikomindernde Maßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken, die nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, aber die Gegenparteien im Übergangs- oder Anpassungsprozess im Hinblick auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unterstützen, unter Verwendung des Meldebogens 10 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL.

2 Die Institute können sich dafür entscheiden, quantitative Angaben über risikomindernde Maßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sind und die nicht den Offenlegungspflichten nach den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2178 der Kommission unterliegen, unter Verwendung des Meldebogens 9 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL offenzulegen. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 (taxonomiekonforme Risikopositionen) erfüllen, gegenüber diesen Gegenparteien gilt für die Institute Folgendes: a) Sie können, soweit verfügbar, die Informationen verwenden, die sie von ihren Gegenparteien auf freiwilliger und bilateraler Basis im Rahmen der Kreditvergabe und im Zuge der regelmäßigen Kreditprüfungs- und -überwachungsverfahren erheben. b) Ist die Gegenpartei nicht in der Lage oder willens, die betreffenden Daten auf bilateraler Basis bereitzustellen, können die Institute interne Schätzungen und Näherungswerte verwenden und in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern, in welchem Umfang solche internen Schätzungen und Näherungswerte verwendet wurden und welche Art von internen Schätzungen und Näherungswerten angewandt wurde. c) Wenn sie nicht in der Lage sind, die betreffenden Informationen auf bilateraler Basis zu erheben oder interne Schätzungen und Näherungswerte zu verwenden, oder wenn die Erhebung dieser Informationen bzw. die Verwendung dieser Schätzungen und Näherungswerte für sie oder ihre Gegenparteien übermäßig aufwendig wäre, können sie diese Gründe für die Nichterhebung bzw. Nichtverwendung in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern. Für die Zwecke von Buchstabe a teilen die Institute ihren Gegenparteien mit, dass die Bereitstellung dieser Informationen freiwillig ist.

3 Sofern in den Erläuterungen in Anhang XL der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist, legen die Institute ab dem 31. Dezember 2022 die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen zu folgenden Zeitpunkten offen: a) im Falle jährlicher Offenlegungen: am 31. Dezember, b) im Falle halbjährlicher Offenlegungen: am 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres.

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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