Verordnung (EU, Euratom) 2022/2496 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Text
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Article 1
In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten und für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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