Durchführungsverordnung (EU) 2022/2504 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und für amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie hinsichtlich des Musters der privaten Bescheinigung für die Einfuhr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Anhänge III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
1 Während einer Übergangszeit bis zum 15. Juli 2023 ist der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse und hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs weiterhin zulässig, wenn sie von den einschlägigen Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Bescheinigungen begleitet sind, die entsprechend den Mustern in Anhang III Kapitel 30, 31 und 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern die betreffende Bescheinigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde.
2 Während einer Übergangszeit bis zum 15. Juli 2023 ist der Eingang in die Union von Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse weiterhin zulässig, wenn sie von einer privaten Bestätigung begleitet sind, die entsprechend dem Muster in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen an der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurde, sofern die betreffende Bestätigung spätestens am 15. April 2023 ausgestellt wurde.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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