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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2528 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren

CELEX
32022R2528
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-17
In force since
2022-12-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und Übergangsbestimmungen

Artikel 2 Buchstaben f bis m, die Artikel 22 bis 54, die Artikel 56, 57 und 58, Artikel 59 Absätze 7 und 8, die Artikel 60 bis 67, Artikel 76, Artikel 77 Buchstabe a, die Artikel 78, 79 und 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 sowie die Anhänge I, II, III, IV und V der genannten Verordnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gestrichen. Die gestrichenen Artikel und Anhänge gelten jedoch weiterhin a) für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden und b) für operationelle Programme, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 bis zu ihrem Ende unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weitergeführt werden oder die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genehmigt haben.

Article 2 Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 sowie Übergangsbestimmungen

1 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.

2 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.

3 Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für a) Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt werden und b) Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt werden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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