Delegierte Verordnung (EU) 2022/2553 der Kommission vom 21. September 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2022 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt, 2. Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt, 3. Anhang VI wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Article 2 Übergangsbestimmung
Abweichend von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/352 der Kommission geänderten Fassung kann die vorliegende Verordnung auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre angewandt werden, die vor dem 1. Januar 2023 beginnen.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023 für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Artikel 2 gilt jedoch ab dem Datum ihres Inkrafttretens.
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