Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Angaben zur Identität des antragstellenden Kreditinstituts
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Angaben zur Identität des antragstellenden Kreditinstituts: a) den Namen und die Kontaktdaten des für den Antrag zuständigen Ansprechpartners; b) sofern relevant, den Namen und die Kontaktdaten des Fachberaters, der maßgeblich an der Ausarbeitung des Antrags beteiligt war; c) den aktuellen Namen, Handelsnamen und das aktuelle Logo des antragstellenden Kreditinstituts sowie gegebenenfalls Angaben zu geplanten Änderungen dieser Namen oder dieses Logos; d) die Rechtsform des antragstellenden Kreditinstituts; e) das Datum und den Rechtsraum der Gründung des antragstellenden Kreditinstituts; f) die Anschrift des Sitzes des antragstellenden Kreditinstituts und, sofern abweichend, seiner Hauptverwaltung sowie seiner Hauptniederlassung; g) die Kontaktdaten des antragstellenden Kreditinstituts, sofern diese von den Angaben unter Buchstabe a abweichen; h) falls das antragstellende Kreditinstitut in einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, die Bezeichnung dieses Registers und die Registrierungsnummer des antragstellenden Kreditinstituts oder eine gleichwertige Kennung in diesem Register; i) sofern verfügbar, die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier — LEI) des antragstellenden Kreditinstituts; j) das Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres des antragstellenden Kreditinstituts; k) sofern verfügbar, die Internetadresse des antragstellenden Kreditinstituts; l) die Satzung des antragstellenden Kreditinstituts oder gleichwertige Gründungsunterlagen und gegebenenfalls den Nachweis der Eintragung in das nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Register gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Article 2 Angaben zum Werdegang des antragstellenden Kreditinstituts
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Zusammenfassung des Werdegangs des antragstellenden Kreditinstituts und seiner Tochterunternehmen, einschließlich aller nachstehenden Angaben: a) Einzelheiten zu Lizenzen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Genehmigungen, nach denen das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen befugt ist, Tätigkeiten im Finanzdienstleistungssektor auszuüben, und die von einer Behörde oder einer anderen Stelle mit öffentlichen Aufgaben in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erteilt wurden und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen: i) die Lizenz, Zulassung, Registrierung oder Genehmigung wurde erteilt; ii) der Antrag auf eine solche Lizenz, Zulassung, Registrierung oder Genehmigung ist anhängig oder wurde abgelehnt; iii) die Lizenz, Zulassung, Registrierung oder Genehmigung wurde widerrufen; iv) das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen hat nach Beantragung oder Erteilung beschlossen, den Antrag nicht weiterzuverfolgen oder auf die Lizenz, Zulassung, Registrierung oder Genehmigung zu verzichten; b) Einzelheiten zu allen bedeutenden Ereignissen im Zusammenhang mit dem antragstellenden Kreditinstitut oder einem seiner Tochterunternehmen, die stattgefunden haben oder derzeit stattfinden und die vernünftigerweise als für die Zulassung relevant angesehen werden können, einschließlich aller folgenden Ereignisse: i) das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen war in der Vergangenheit Gegenstand eines Schuldenmoratoriums, eines Restrukturierungs- oder Sanierungsverfahrens mit Auswirkungen auf seine Gläubiger, von Maßnahmen, die die Möglichkeit einer Aussetzung von Zahlungen, einer Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder einer Kürzung von Forderungen umfassen, einer Auflösung, eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder eines Verwaltungs-, Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens; ii) gegen das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen wurde in der Vergangenheit eine Verwaltungssanktion, ein zivil- oder verwaltungsrechtliches Urteil, ein Schiedsspruch oder eine andere Entscheidung im Rahmen einer gerichtlichen Streitbeilegung oder eine Entscheidung oder ein Urteil über die Begehung einer Straftat ausgesprochen, die zu einer Verurteilung des antragstellenden Kreditinstituts oder eines seiner Tochterunternehmen geführt haben, die nicht aufgehoben wurden und gegen die kein Rechtsbehelf anhängig ist oder eingelegt werden kann, mit Ausnahme von Verwaltungssanktionen, die gemäß den Artikeln 65, 66 oder 67 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt wurden, und von strafrechtlichen Verurteilungen, zu denen auch Angaben zu Urteilen zu machen sind, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können, einschließlich: 1. aller ausstehenden, nicht erfüllten Urteile oder Schiedssprüche; 2. aller mit juristischen oder natürlichen Personen geschlossenen Vergleiche, unter Berücksichtigung der monetären Bedingungen der Vergleiche oder der Umstände, unter denen diese Vergleiche geschlossen wurden, in einer Angelegenheit, die sich auf den Finanzdienstleistungssektor bezieht; 3. aller strafrechtlichen Verurteilungen oder zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die von einer für den Finanzdienstleistungssektor zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde ergriffen wurden aufgrund: von Betrug, Unehrlichkeit, Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Finanzstraftat oder aufgrund des Versäumnisses, angemessene Maßnahmen und Verfahren zur Verhinderung solcher Ereignisse umzusetzen; eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften oder rechtliche Anforderungen bezüglich des Finanzdienstleistungssektors oder des Verbraucherschutzes; der Ausübung einer nicht genehmigten reglementierten Tätigkeit; 4. jeglicher anderen formellen Beschwerden, die von Kunden oder ehemaligen Kunden gegen das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen vorgebracht wurden und die von einem außergerichtlichen Dritten zugunsten des Beschwerdeführers entschieden wurden; iii) das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen ist zum Zeitpunkt der Antragstellung in ein Verfahren, eine straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Ermittlung oder ein sonstiges Ereignis verwickelt, auf das in einem der unter Buchstabe b genannten Punkte verwiesen wird; c) Angaben zu den unter Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Ereignissen, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift des betreffenden Straf- oder Zivilgerichts oder der betreffenden Zivil- oder Verwaltungsbehörde, des Datums des Ereignisses, des betreffenden Betrags, des Ausgangs des Verfahrens und einer Erläuterung der Umstände des verfahrensauslösenden Ereignisses; d) Angaben, die zur Berechnung der anwendbaren Gebühren erforderlich sind, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht auf der Grundlage der Tätigkeiten oder der Merkmale des antragstellenden Kreditinstituts eine vom antragstellenden Kreditinstitut zu entrichtende Antrags- oder Aufsichtsgebühr berechnet wird; e) Nachweis der Zahlung etwaiger Gebühren im Sinne von Buchstaben d.
Article 3 Tätigkeitsprogramm des antragstellenden Kreditinstituts
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält ein Programm der Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts einschließlich: a) einer Liste der Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut auszuüben beabsichtigt, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten; b) einer Beschreibung, inwieweit sich der Geschäftsplan an den vorgeschlagenen Tätigkeiten orientiert. Ein antragstellendes Kreditinstitut kann in seinem Antrag Angaben weglassen, die ausschließlich für Tätigkeiten relevant sind, die nicht im Tätigkeitsprogramm aufgeführt sind, sofern es im Antrag angibt, welche Angaben weggelassen wurden, und sich hierfür auf diese Bestimmung bezieht.
Article 4 Finanzinformationen über das antragstellende Kreditinstitut
Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Finanzinformationen: a) Prognosedaten für das antragstellende Kreditinstitut auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf voll- und teilkonsolidierter Ebene unter Angabe des Anteils des Kreditinstituts auf Grundlage eines Basisszenarios und eines Stressszenarios, darunter: i) Rechnungslegungsprognosen für die drei nach der Zulassung als Kreditinstitut bzw. — je nach nationalem Recht — nach der Aufnahme der Tätigkeiten folgenden Jahre, mit detaillierten Angaben zu den Geschäftsbereichen für jede einzelne ausgeübte Tätigkeit und gegebenenfalls für jedes Land oder jedes relevante geografische Gebiet, einschließlich: 1. Bilanzprognosen; 2. einer prognostizierten Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung mit Einzelheiten zu den fixen und variablen Kosten sowie Hinweisen auf die Sensitivität des Geschäftsbetriebs in Bezug auf wichtige Indikatoren, einschließlich Volumen, Preis, geografische Lage und Exposition, sowie einer Erläuterung der Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber diesen Risiken; 3. gegebenenfalls prognostizierter Kapitalflussrechnungen; ii) Planungsannahmen für die in Ziffer i genannten Prognosen und Erläuterungen zu den in den Plänen genannten Zahlen sowie insbesondere die Annahmen, die dem Stressszenario zugrunde liegen; iii) Prognoseberechnungen der Eigenmittelanforderungen und Kapitalpuffer des antragstellenden Kreditinstituts gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 der genannten Verordnung sowie der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote gemäß Teil 7 der genannten Verordnung für die drei auf die Zulassung als Kreditinstitut folgenden Jahre; iv) das Finanzierungsprofil, einschließlich aller Finanzierungsquellen, des Grads der Diversifizierung und der Finanzierungsbedingungen; v) eine Zusammenfassung der internen Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter, teilkonsolidierter Ebene und Einzelunternehmensebene, aus der hervorgeht, dass die Liquiditätsressourcen des antragstellenden Kreditinstituts ausreichen werden, um die individuellen Liquiditätsanforderungen zu erfüllen; b) die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse des antragstellenden Kreditinstituts auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft gebilligt wurden und sich mindestens auf die letzten drei dem Antrag vorausgegangenen Geschäftsjahre oder — falls das antragstellende Kreditinstitut seit weniger als drei Jahren tätig ist — auf den Zeitraum seit Aufnahme dieser Tätigkeit erstrecken, einschließlich folgender Elemente: i) die Bilanz; ii) die Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung; iii) die Kapitalflussrechnung; iv) die Lageberichte und Finanzanhänge sowie alle weiteren Unterlagen, die bei der betreffenden Registratur oder der zuständigen Behörde hinterlegt wurden, und gegebenenfalls einen Bericht des Abschlussprüfers des antragstellenden Kreditinstituts für die drei dem Antrag vorausgegangenen Geschäftsjahre oder — falls das antragstellende Kreditinstitut seit weniger als drei Jahren tätig ist — für den Zeitraum seit Aufnahme dieser Tätigkeit; v) im Falle von auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erstellten Abschlüssen, der Anteil des antragstellenden Kreditinstituts; c) eine Übersicht über etwaige Schulden, die das antragstellende Kreditinstitut aufgenommen hat oder vor Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut voraussichtlich aufnehmen wird, gegebenenfalls einschließlich der Namen der Kreditgeber, der Laufzeiten und Bedingungen der Schuldenaufnahme, der Verwendung der Erlöse und — sofern es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein beaufsichtigtes Finanzinstitut handelt — Angaben über die Herkunft der aufgenommenen Mittel oder der Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden; d) eine Übersicht über etwaige Sicherungsrechte, Garantien oder Entschädigungsleistungen, die das antragstellende Kreditinstitut gewährt hat oder vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut voraussichtlich gewähren wird; e) soweit vorhanden, Informationen über das Rating des antragstellenden Kreditinstituts und das Gesamtrating seiner Gruppe; f) in Fällen, in denen das antragstellende Kreditinstitut oder sein Mutterunternehmen gemäß Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bestimmungen der Teile 2 bis 6 oder des Teils 8 der genannten Verordnung erfüllen muss, eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, einschließlich Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen werden, sowie eine Analyse der Auswirkungen etwaiger Befreiungen, Ausnahmen, Ausschlüsse oder spezifischer Methoden oder Behandlungen gemäß Teil 1 Titel II der genannten Verordnung; g) eine Übersicht über folgende Rahmenkonzepte und Strategien des antragstellenden Kreditinstituts: i) den Rahmen für das Risikomanagement mit einer Erläuterung der übergeordneten Strategie des antragstellenden Kreditinstituts zur Ermittlung und Steuerung von Risiken für seine Geschäftstätigkeit, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie einer Erläuterung der Strategie zur Steuerung dieser Risiken und einer Erklärung zur Risikotoleranz und Risikobereitschaft sowie Maßnahmen zur Anpassung des bewerteten Risikos an die Risikobereitschaft; ii) die Strategie zur Steuerung des Liquiditätsrisikos; iii) die Strategie in Bezug auf die Refinanzierungskonzentration und -diversifizierung; iv) die Strategie in Bezug auf das Sicherheitenmanagement; v) die Strategie in Bezug auf Einlagen; vi) die Strategie in Bezug auf Kredite und Kreditvergabe; vii) die Strategie in Bezug auf Konzentrationsrisiken; viii) die Strategie in Bezug auf Rückstellungen; ix) die Strategie in Bezug auf Dividendenausschüttung; x) die Strategie in Bezug auf das Handelsbuch; h) eine Beschreibung des Verfahrens des antragstellenden Kreditinstituts zur Erstellung eines Sanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls eines Gruppensanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der genannten Richtlinie; i) eine Erklärung oder Bestätigung, dass das antragstellende Kreditinstitut vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung Mitglied eines Einlagensicherungssystems wird, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU amtlich anerkannt ist, und dass es das Einlagensicherungssystem benennen wird; j) Angaben zu einem institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem das antragstellende Kreditinstitut beigetreten ist oder beizutreten beabsichtigt.
Article 5 Informationen über den Geschäftsplan, den organisatorischen Aufbau, die internen Kontrollsysteme und die Wirtschaftsprüfer des antragstellenden Kreditinstituts
1 Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Informationen über das Geschäftsprogramm, den organisatorischen Aufbau, die internen Kontrollsysteme und die Wirtschaftsprüfer des antragstellenden Kreditinstituts: a) den Geschäftsplan für zumindest die drei auf die Zulassung als Kreditinstitut bzw. — je nach nationalem Recht — auf die Aufnahme der Tätigkeiten folgenden Jahre, der auf Grundlage eines Basisszenarios und eines Stressszenarios Informationen über die geplante Geschäftstätigkeit sowie über den Aufbau und die Organisation des antragstellenden Kreditinstituts enthält, einschließlich folgender Elemente: i) eine Übersicht über die geografische Verteilung der Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat und in jedem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, auch über Zweigstellen oder Tochterunternehmen oder im Wege der direkten Erbringung von Dienstleistungen, auszuüben beabsichtigt, sowie künftige Expansionspläne; ii) eine Erläuterung zur anfänglichen und laufenden Tragfähigkeit des Geschäftsmodells; iii) eine Übersicht über Zielmärkte, Kundensegmentierung, Produkte und Dienstleistungen sowie Vertriebskanäle wie Zweigstellen, Internet, Post, Vertretungen und Tochterunternehmen; iv) eine Übersicht über Organisation und Aufbau der Gruppe, der das antragstellende Kreditinstitut angehört, mit einer Beschreibung der Tätigkeiten der Unternehmen der Gruppe und unter Angabe der Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe; v) eine Übersicht über alle wahrscheinlichen unternehmerischen und aufsichtsrechtlichen Risikofaktoren, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie eine Erläuterung dazu, wie diese Risiken überwacht und kontrolliert werden; vi) Angaben dazu, ob für den Zeitraum bis zur Erreichung der vollen Betriebsfähigkeit des antragstellenden Kreditinstituts ein Umsetzungsplan erforderlich ist, und — sofern vorhanden — eine Übersicht über einen solchen Plan; vii) eine Übersicht über die Gesamtstrategie des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich der strategischen Ziele und etwaiger festgestellter Wettbewerbsvorteile, sowie über die Gründe, weshalb das Kreditinstitut gegründet wurde und beschlossen hat, die Geschäftstätigkeiten auszuüben, für die es eine Zulassung beantragt; b) Informationen über Organisation, Aufbau und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich eines Organigramms und aller nachstehenden Elemente: i) eine Beschreibung der Regelungen, Verfahren und Mechanismen des antragstellenden Kreditinstituts im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU; ii) die Aufgabenbeschreibung des Leitungsorgans; iii) eine Beschreibung der für die verschiedenen geplanten Tätigkeiten vorgesehenen personellen, technischen und rechtlichen Ressourcen — unter anderem in den Bereichen IT, Handel, Recht, interne Kontrolle und Rechtsbefolgung (Compliance); iv) eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen funktionellen Bereichen des antragstellenden Kreditinstituts; v) die Namen aller Zahlungsverkehrs-, Clearing- oder Abwicklungssysteme, für die das antragstellende Kreditinstitut im ersten Jahr seiner Tätigkeit direkt oder indirekt eine Mitgliedschaft anstrebt; c) die nachstehenden Informationen über den Rahmen für die interne Kontrolle: i) einen Überblick über die interne Organisation, einschließlich der zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen, und über die Bereiche Rechtsbefolgung (Compliance), Risikomanagement und internes Audit, einschließlich einer Erläuterung der Art und Weise, wie das antragstellende Kreditinstitut seine gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen, einschließlich der Anforderungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, erfüllen wird, sowie Angaben zur Identität der für die interne Kontrolle verantwortlichen Personen und eine Beschreibung der institutsinternen Systeme und Verfahren für Rechtsbefolgung, interne Kontrolle und Risikomanagement sowie der Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan; ii) eine Übersicht über folgende Strategien und Verfahren in Bereichen, die für die nach Artikel 3 ermittelten Tätigkeiten relevant sind: 1. die Strategie für die Meldung von Missständen; 2. die Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten; 3. die Strategie für den Umgang mit Beschwerden; 4. die Strategie in Bezug auf Marktmissbrauch; 5. die Strategie zur Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans; 6. die Strategie für die Vergütung von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt; iii) eine Übersicht über die Systeme und Strategien zur Bewertung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die in der in Artikel 4 Buchstabe g Ziffer i genannten übergeordneten Strategie ermittelt wurden, einschließlich eines Überblicks über die wichtigsten Verfahren, die eingeführt wurden, um dem Risiko entgegenzuwirken, dass das antragstellende Kreditinstitut für Zwecke der Wirtschaftskriminalität genutzt werden könnte; d) eine Beschreibung der Ressourcen des internen Audits sowie eine Übersicht über die Methodik und den Plan des internen Audits für die drei auf die Zulassung als Kreditinstitut folgenden Jahre; e) eine Übersicht über folgende Strategien und Pläne des antragstellenden Kreditinstituts: i) die Strategie für das interne Audit; ii) die Strategie zur Produktüberwachung; iii) die Strategie für den Verbraucherschutz; iv) den Plan und die Strategie für Betriebskontinuität, einschließlich eines Überblicks über verfügbare Sicherungs- und Wiederherstellungssysteme sowie über Pläne, mit denen die Verfügbarkeit wichtiger Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung des Betriebs sichergestellt wird; f) folgende Informationen über die Organisation des Geschäftsbetriebs und der Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts: i) eine Übersicht über externe und gruppeninterne Auslagerungen zur Unterstützung der Geschäftstätigkeit oder der internen Kontrolltätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich aller nachstehenden Angaben: 1. der Anbieter, an den ausgelagert wurde; 2. jede Verbindung des Anbieters, an den ausgelagert wurde, mit dem antragstellenden Kreditinstitut; 3. der Standort des Anbieters, an den ausgelagert wurde; 4. die Gründe für die Auslagerung; 5. die personellen Ressourcen des Anbieters, an den ausgelagert wurde; 6. das interne Kontrollsystem des antragstellenden Kreditinstituts für die Verwaltung der Auslagerung; 7. etwaige Notfallpläne für den Fall, dass der Anbieter, an den ausgelagert wurde, die Betriebskontinuität nicht gewährleisten kann; 8. etwaige beibehaltene Aufgaben in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten; ii) eine Übersicht über die Aufsichtspflichten und -regelungen sowie die entsprechenden Systeme und Kontrollen für jede ausgelagerte Aufgabe, die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des antragstellenden Kreditinstituts kritisch oder wichtig ist; iii) eine Übersicht über die Dienstgütevereinbarungen und Leistungsvereinbarungen für jede ausgelagerte Aufgabe, die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des antragstellenden Kreditinstituts kritisch oder wichtig ist; iv) eine Beschreibung der IT-Infrastruktur des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich der verwendeten oder zu verwendenden Systeme, seiner Hosting-Vereinbarungen, der Organisation seiner IT-Abteilung, IT-Struktur, IT-Strategie und IT-Governance, der Strategien und Verfahren für IT-Sicherheit sowie aller vorhandenen oder einzurichtenden Systeme und Kontrollen für die Bereitstellung von Online-Banking-Lösungen.
2 In einem Antrag auf Registrierung als Kreditinstitut werden der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft des antragstellenden Kreditinstituts angegeben.
Article 6 Angaben über das Kapital zum Zeitpunkt der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts
1 Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält Nachweise über das gezeichnete, eingezahlte und noch nicht eingezahlte Kapital des antragstellenden Kreditinstituts sowie Informationen über Art und Höhe der Eigenmittel, die dem Anfangskapital entsprechen.
2 Wurde das Anfangskapital zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut noch nicht vollständig eingezahlt, so umfasst der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut den Plan und die Angabe der Umsetzungsfrist zur Sicherstellung der vollständigen Einzahlung des Anfangskapitals vor Wirksamwerden der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut.
3 Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Darstellung der verfügbaren Finanzierungsquellen für Eigenmittel und, sofern vorhanden, Nachweise für die Verfügbarkeit dieser Finanzierungsquellen, einschließlich folgender Elemente: a) eine Übersicht über die Verwendung privater Finanzmittel, einschließlich ihrer Verfügbarkeit und Quelle; b) eine Übersicht über den Zugang zu Finanzmärkten, einschließlich Angaben über emittierte oder zu emittierende Finanzinstrumente; c) eine Übersicht über alle Vereinbarungen oder Verträge, die in Bezug auf Eigenmittel geschlossen wurden, auch in Bezug auf aufgenommene Mittel oder Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden, einschließlich der Namen der Kreditgeber und Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, der Verwendung der Erlöse und — sofern es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein beaufsichtigtes Finanzinstitut handelt — Angaben über die Herkunft der aufgenommenen Mittel oder der Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden; d) die Identität des Zahlungsdienstleisters, der zur Übertragung von Finanzmitteln an das antragstellende Kreditinstitut genutzt wird.
4 Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Bewertung der Höhe, der Arten und der Verteilung des internen Kapitals, das das antragstellende Kreditinstitut zur quantitativen und qualitativen Absicherung seiner aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen hält, sowie eine Analyse, einschließlich Prognosen, aus der hervorgeht, dass das Kapital ausreichen wird, um nach der Zulassung als Kreditinstitut und anschließend während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Zulassung als Kreditinstitut unter schwerwiegenden, aber plausiblen Stressbedingungen die Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Bei dem in Unterabsatz 1 genannten Stressszenario und der dort genannten Methode werden das Szenario und die Methode des letzten jährlichen aufsichtlichen Stresstests berücksichtigt, den die zuständige Behörde gemäß Artikel 100 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt hat, sofern ein solcher aufsichtlicher Stresstest durchgeführt wurde, wobei die Informationen sowohl für das antragstellende Kreditinstitut auf Einzelbasis als auch gegebenenfalls für die konsolidierte Lage bereitgestellt werden.
Article 7 Informationen über die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts
1 Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält die in Anhang I genannten Angaben zu jedem der vorgeschlagenen oder bestellten Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts.
2 Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei dem antragstellenden Kreditinstitut um ein Institut handelt, das im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte ein Institut von erheblicher Bedeutung ist, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut in Bezug auf die Leiter der internen Kontrollfunktionen und den Finanzvorstand, sofern diese nicht Teil des Leitungsorgans sind, die in Anhang I genannten Angaben, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstaben f und g sowie in den Nummern 2, 4 und 5 des genannten Anhangs aufgeführten Angaben.
3 Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Beschreibung der Befugnisse, individuellen Aufgaben, Pflichten und Vollmachten der vorgeschlagenen oder bestellten Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts sowie — im Falle in Absatz 2 genannter antragstellender Kreditinstitute — der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, die nicht dem Leitungsorgan angehören.
4 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck a) „Finanzvorstand“ die Person, die die allgemeine Verantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung trägt; b) „Kontrollfunktion“ eine Aufgabe, die unabhängig von dem kontrollierten Geschäftsbereich wahrgenommen wird und in deren Rahmen eine objektive Bewertung oder eine Überprüfung der Risiken des Instituts vorzunehmen oder über sie Bericht zu erstatten ist, einschließlich Aufgaben des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits; c) „Leiter der internen Kontrollfunktionen“ die Personen auf höchster hierarchischer Ebene, die für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts in den Bereichen Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und Audit zuständig sind.
Article 8 Angaben zu Anteilseignern und Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut
1 Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält die in Anhang II Nummer 1 genannten Angaben zu allen natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung halten werden, sowie Angaben zu ihren Beteiligungen.
2 Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine natürliche Person, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 2 genannten Angaben.
3 Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person oder um eine Einrichtung, die keine juristische Person ist und die qualifizierte Beteiligung in eigenem Namen hält oder halten wird, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 3 genannten Angaben.
4 Besteht bereits ein Trust oder wird nach der Zeichnung des Stammkapitals des antragstellenden Kreditinstituts durch eine Person ein Trust gegründet, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 4 genannten Angaben.
5 Wenn eine Person eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung halten wird und Gesellschafter einer Einrichtung ist, bei der es sich um keine juristische Person handelt, und die qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut als Vermögenswert dieser Einrichtung behandelt wird, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut die folgenden Angaben: a) die Identität aller Gesellschafter dieser Einrichtung sowie die in Anhang II Nummer 2 genannten Angaben, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, oder die in Anhang II Nummer 3 genannten Angaben, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um juristische Personen handelt; b) eine Zusammenfassung der Modalitäten der Vereinbarung oder Vereinbarungen in Bezug auf die Einrichtung.
Article 9 Angaben zu den 20 größten Anteilseignern oder Gesellschaftern des antragstellenden Kreditinstituts, bei denen es sich nicht um Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen handelt
Falls keine Person oder sonstige Einrichtung eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung halten wird, enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Folgendes: a) die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a genannte Übersicht; b) die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b genannten Angaben; c) eine Liste der 20 größten Anteilseigner bzw. Gesellschafter des antragstellenden Kreditinstituts; d) wenn das Kreditinstitut weniger als 20 Anteilseigner oder Gesellschafter hat, eine Liste aller Anteilseigner oder Gesellschafter; e) Angaben dazu, ob einer der in Buchstabe c oder d genannten Anteilseigner oder Gesellschafter der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegt.
Article 10 Zusätzliche Informationen
1 Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in den Artikeln 1 bis 9 genannten Angaben weitere Informationen enthält, sofern diese Informationen die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) Die zusätzlichen Informationen sind erforderlich, um zu überprüfen, ob alle vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen für die Zulassung erfüllt sind; b) der Umfang der verlangten Informationen steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Überprüfung nach Buchstabe a und die Informationen sind für diese Überprüfung relevant.
2 In hinreichend begründeten Fällen können die zuständigen Behörden nach der Bewertung der im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen von dem antragstellenden Kreditinstitut die Vorlage zusätzlicher Informationen oder Erläuterungen verlangen, wenn sie dies für erforderlich halten, um überprüfen zu können, ob alle Anforderungen für die Zulassung erfüllt sind.
3 Die im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut gemachten Angaben müssen bis zum Zeitpunkt der Zulassung wahrheitsgemäß, genau und vollständig sein. Der Antragsteller unterrichtet die zuständige Behörde über jegliche Änderung bezüglich der Angaben im Erstantrag. Die zuständigen Behörden können Informationen darüber verlangen, ob nach Stellung des Antrags und vor Aufnahme der Tätigkeiten Änderungen eingetreten sind.
Article 11 Ausnahmen
Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Teils oder aller in den Artikeln 1 bis 9 genannten Informationen gewähren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die zuständige Behörde verfügt bereits über die Informationen und die Informationen sind am Tag der Erteilung der Zulassung noch immer wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell, und das antragstellende Kreditinstitut bescheinigt dies; b) die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen ist Gegenstand einer Befreiung gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU.
Article 12 Mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht bestehen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle einschlägigen Informationen sowie Folgendes: a) die Wechselwirkungen mit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt oder nach Erhalt der Zulassung besitzen wird, sowie etwaige Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder bei der Beschaffung von Informationen von den Behörden in diesen Drittländern oder von diesen Personen; b) die Möglichkeit des Austauschs von Informationen mit der Behörde, die die Personen, die enge Verbindungen zu dem Kreditinstitut haben, gegebenenfalls beaufsichtigt; c) die Komplexität und Transparenz der Struktur der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. Personen mit engen Verbindungen; d) den Standort der Mitglieder der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. Personen mit engen Verbindungen; e) die Tätigkeiten, die von den Mitgliedern der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. den Personen mit engen Verbindungen ausgeübt werden oder ausgeübt werden sollen.
Article 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem XX.XX.XXXX.
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