Beschluss (EU) 2023/142 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ hinsichtlich der Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, und der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe zu vertretenden Standpunkts
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ hinsichtlich der Erstellung der Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, und der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 16.18 des genannten Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, wird in Anhang 1 dieses Beschlusses festgelegt.
Article 2
Die Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe wird gemäß Anhang 2 dieses Beschlusses angenommen.
Article 3
Die Liste der Personen und die Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe – gemäß Artikel 16.18 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens – in Anhang 1 und Anhang 2 dieses Beschlusses gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
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