Beschluss der Kommission vom 8. Dezember 2023 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
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Article 1
Die im Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses enthaltene Änderung des Anhangs 14-B des Abkommens wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluss in Form eines Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beigefügt.
Article 2
Der Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss wird ermächtigt, die Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das im Anhang beigefügte Änderungsabkommen in Form des Beschlusses des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens werden die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt.
Article 2
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst. Artikel 1 und der Anhang dieses Beschlusses sind in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens nach Artikel 23.8 Absatz 1 des Abkommens abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Einklang mit Artikel 22.2 Absatz 1 des Abkommens von den Vertragsparteien durchgeführt. Die mit diesem Beschluss angenommenen Änderungen des Abkommens werden durch den diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 23.2 Absatz 3 des Abkommens bestätigt und treten im Anschluss daran in Kraft.
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