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Beschluss der Kommission vom 13. Januar 2023 über die Einsetzung des Ad-hoc-Lenkungsausschusses zur Erleichterung der Koordinierung der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Gas 2023/C 48/05

CELEX
32023D0208(02)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-01-13
In force since
2023-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss

Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss wird eingesetzt.

Article 2 Auftrag und Aufgaben des Ad-hoc-Lenkungsausschusses

1 Die Kommission konsultiert den Ad-hoc-Lenkungsausschuss zu Entwürfen von Empfehlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2576 bezüglich folgender Fragen: 1. ob eine weitere Koordinierung im Hinblick auf die Einleitung einer Ausschreibung für die Gasbeschaffung oder geplante Gaskäufe die gemeinsame Beschaffung verbessern könnte; 2. ob die Einleitung einer Ausschreibung für die Gasbeschaffung oder geplante Gaskäufe negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die Versorgungssicherheit oder die Energiesolidarität haben könnten;

2 Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss fungiert als Stelle für eine verstärkte Koordinierung auf Unionsebene und soll die Nachfragebündelung und die gemeinsame Gasbeschaffung, auch aus Drittländern, erleichtern;

3 Gegebenenfalls unterrichtet die Kommission den Ad-hoc-Lenkungsausschuss über die Tätigkeiten der Energieplattform;

4 Die Kommission unterrichtet den Ad-hoc-Lenkungsausschuss über die Auswirkungen der Beteiligung von Unternehmen an der gemeinsamen Beschaffungsplattform auf die Versorgungssicherheit in der Union und auf die Energiesolidarität.

Article 3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder im Ad-hoc-Lenkungsausschuss sind Behörden der Mitgliedstaaten.

2 Jede Behörde eines Mitgliedstaats benennt ihren Vertreter und stellt sicher, dass ihr Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen in Energiefragen und insbesondere im Gasbereich verfügt.

3 Jeder Vertreter kann von einem technischen Experten unterstützt werden.

Article 4 Vorsitz

Den Vorsitz des Ad-hoc-Lenkungsausschusses führt der für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission.

Article 5 Arbeitsweise

1 Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss wird auf Ersuchen des Vorsitzes tätig.

2 Die Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt, können jedoch je nach den gegebenen Umständen auch virtuell abgehalten werden.

3 Die Generaldirektion Energie der Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ad-hoc-Lenkungsausschuss wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

4 Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss kann mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.

5 Die Protokolle zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und die Stellungnahmen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

6 Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss nimmt seine Stellungnahmen soweit möglich einvernehmlich an.

Article 6 Untergruppen

Der Vorsitz kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) und erstatten dem Ad-hoc-Lenkungsausschuss Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.

Article 7 Geladene Experten

Der Vorsitz kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten des Ad-hoc-Lenkungsausschusses oder seiner Untergruppen einladen.

Article 8 Teilnahme an Sitzungen und Beobachter

1 Das Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Sekretariat“) kann bei Fragen von beiderseitigem Interesse auf Einladung der Kommission als Beobachter an den Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses teilnehmen. In diesem Fall benennt das Sekretariat seine Vertreter.

2 Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können bei Fragen von beiderseitigem Interesse auf Einladung der Kommission als Beobachter an den Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses teilnehmen.

3 Beobachter und ihre jeweiligen Vertreter sowie die Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie beteiligen sich jedoch nicht an der Formulierung von Stellungnahmen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses.

Article 9 Geschäftsordnung

Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss gibt sich auf seiner ersten Sitzung mit qualifizierter Mehrheit eine Geschäftsordnung.

Article 10 Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen

1 Die Mitglieder des Ad-hoc-Lenkungsausschusses behandeln sensible Informationen, unter anderem wirtschaftlich sensible Informationen, mit der gebotenen Vertraulichkeit; sie geben diese Informationen nicht an Unternehmen weiter und verwenden sie ausschließlich zur Erfüllung der im vorliegenden Beschluss festgelegten Aufgaben des Ad-hoc-Lenkungsausschusses.

2 Personenbezogene Daten, die möglicherweise im Rahmen der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung verarbeitet werden, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.

Article 11 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder des Ad-hoc-Lenkungsausschusses sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission geeignete Maßnahmen treffen.

Article 12 Transparenz

1 Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss und etwaige Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.

2 In Bezug auf die Zusammensetzung des Ad-hoc-Lenkungsausschusses und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: 1. die Namen der im Ad-hoc-Lenkungsausschuss vertretenen Behörden der Mitgliedstaaten; 2. die Namen der Beobachter.

3 Alle einschlägigen Dokumente, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.

Article 13 Sitzungskosten

1 Die Teilnahme an den Tätigkeiten des Ad-hoc-Lenkungsausschuss und seiner Untergruppen wird nicht vergütet.

2 Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten des Ad-hoc-Lenkungsausschusses und seiner Untergruppen anfallenden Reisekosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Relations

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