Beschluss (GASP) 2023/230 des Rates vom 2. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
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Article 1
„(3 Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, an die ukrainischen Streitkräfte sowie die Instandhaltung, Instandsetzung und Umrüstung — auf Anfrage der Ukraine — von im Rahmen der EFF finanzierter militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und von gleichartiger Ausrüstung durch Militärangehörige in Militäranlagen oder durch Personen im Zuge einer Mischform zivil-militärischer Zusammenarbeit oder in Fabriken finanziert.“
„(1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 3120000000 EUR.“
„(3 Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 3120000000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.“
„(4 Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 450000000 EUR. Der Betrag von 1280000000 EUR ist ab dem 21. Juli 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Umrüstung sind ab dem 2. Februar 2023 förderfähig.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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