Beschluss (EU) 2023/269 des Rates vom 30. Januar 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Zentralverwahrer — Liechtenstein) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens erhält unter Nummer 31bf der Text von Anpassung c folgende Fassung: „c) Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses] zu erbringen.“
Article 2
Die Vertragsparteien überprüfen Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c, wenn sie Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung des Artikels 25 oder des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das EWR-Abkommen aufnehmen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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