Beschluss (GASP) 2023/384 des Rates vom 20. Februar 2023 über eine Unterstützungsmaßname im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der jordanischen Streitkräfte
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Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten des Haschemitischen Königreichs Jordanien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
2 Die Unterstützungsmaßnahme hat zum Ziel, die Fähigkeiten der jordanischen Streitkräfte (Jordanian Armed Forces — JAF) zu stärken, um die nationale Sicherheit und Stabilität Jordaniens durch die Stärkung seiner militär-medizinischen Dienste, Ingenieurbrigaden sowie Einsatzkräfte zur Sicherung der jordanischen Grenzen zu gewährleisten und somit die Zivilbevölkerung besser in Krisen und Notlagen schützen zu können.
3 Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: a) ein vollständig ausgestattetes mobiles Krankenhaus (Versorgungsebene 1) zur Behandlung verletzter Soldaten, ergänzt durch vollständig ausgestattete Krankenwagen mit MEDEVAC-Fähigkeit; b) technische Einsatzeinheiten mit der entsprechenden Ausrüstung, um eingesetzte Einheiten, insbesondere entlang der Grenzen, besser zu unterstützen; c) taktische Ausrüstung (unbemannte Flugsysteme (UAS) und Abwehrsysteme für unbemannte Luftfahrzeuge (C-UAV)), sowie Unterstützung der JAF für die Entwicklung der Fähigkeit zur Abwehr unbemannter Flugsysteme.
4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, der gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509, auch im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 37 jenes Beschlusses, vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, unterzeichnet wird.
Article 2 Finanzielle Vereinbarungen
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 7000000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
1 Der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der JAF; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Article 4 Durchführung
1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, auch im Wege von Verwaltungsvereinbarungen im Einklang mit Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird für eine Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die im Einklang mit Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen genutzt und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der JAF.
2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über die Tätigkeiten, die mit den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstungen durchgeführt wurden, und über das Inventar der bezeichneten Güter erstattet, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) diese Berichterstattung nicht mehr für notwendig erachtet; c) Vor-Ort-Inspektionen, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf dessen Verlangen Zugang für die Durchführung von Kontrollen vor Ort zu ermöglichen und zu gewähren hat.
3 Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels beigetragen hat.
Article 6 Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Article 7 Aussetzung und Beendigung
1 Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
2 Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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