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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/549 der Europäischen Zentralbank vom 6. März 2023 über den Zugang zu bestimmten TARGET-Daten und deren Nutzung und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/9 (EZB/2023/3)

CELEX
32023D0549
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-06
In force since
2023-03-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Dieser Beschluss regelt den Zugang zu und die Nutzung von bestimmten in Artikel 3 genannten TARGET-Daten für die in Artikel 3 aufgeführten Zwecke.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).

Article 3 Zugang zu und Nutzung von bestimmten TARGET-Daten

1 Gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) können Zentralbanken, soweit erforderlich, auf Daten aller Teilnehmer aller TARGET-Komponenten auf Transaktionsebene, die aus TARGET abgerufen werden, für folgende Zwecke zugreifen und diese für quantitative Analysen und numerische Simulationen nutzen: a) Gewährleistung des effizienten Funktionierens und der Überwachung von TARGET; b) Durchführung der Analysen bezüglich der makroprudenziellen Aufsicht, der Finanzstabilität, der Finanzmarktintegration, der Marktoperationen, der Abwicklung und der Geldpolitik; c) Durchführung der Analysen bezüglich des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung.

2 Der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten und deren Nutzung wird auf Folgendes beschränkt: a) zur Gewährleistung des effizienten Funktionierens und der Überwachung von TARGET auf fünf Mitarbeiter, die mit dem Betrieb von TARGET befasst sind, und auf fünf Mitarbeiter, die mit der Überwachung von TARGET befasst sind, wobei jede Gruppe einen getrennten Zugang zu den Daten hat; b) für die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Analysen auf eine Gruppe von bis zu 15 Mitarbeitern, die koordiniert von den Rechercheleitern des Europäischen Systems der Zentralbanken Recherchen durchführen.

3 Die Zentralbanken ernennen die in Absatz 2 genannten Mitarbeiter. Wird ein mit dem Betrieb oder der Recherche befasster Mitarbeiter für die Zwecke des Absatzes 2 ernannt, bedarf diese Ernennung der Zustimmung des Marktinfrastrukturrates (Market Infrastructure Board — MIB). Die Ernennung der mit der Überwachung befassten Mitarbeiter für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC). Die in diesem Artikel beschriebenen Verfahren finden gegebenenfalls auch auf ihre Ersetzung Anwendung.

4 Der MIB legt besondere Regeln für die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Daten auf Transaktionsebene fest. Die Zentralbanken stellen die Einhaltung dieser Regeln durch ihre gemäß den Absätzen 2 und 3 ernannten Mitarbeiter sicher. Im Fall der Nichteinhaltung der durch den MIB festgelegten besonderen Regeln stellen die Zentralbanken sicher, dass die gemäß Absatz 3 ernannten Mitarbeiter keinen Zugang mehr zu den in Absatz 1 genannten Daten haben oder diese nutzen. Das MIB überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes.

5 Ferner kann der EZB-Rat anderen Nutzern Zugang gewähren und legt hierzu präzise Vorschriften fest. In einem solchen Fall überwacht der MIB die Verwendung der Daten durch diese Nutzer und insbesondere deren Einhaltung der vom MIB und in Anhang I Teil I Artikel 28 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) festgelegten Vertraulichkeitsregeln.

Article 4 TARGET-Analyseumgebung

1 Die TARGET-Analyseumgebung wird zur Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten quantitativen Analysen und numerischen Simulationen eingeführt. Sie umfasst die Analyseumgebung und das Simulationstool.

2 Die Analyseumgebung wird von der EZB entwickelt und unterhalten. Suomen Pankki entwickelt und unterhält das Simulationstool. Die Analyseumgebung und das Simulationstool umfassen die erforderliche technische Infrastruktur, Datenextraktionstools, das Simulationstool und die analytische Software.

3 Die EZB und Suomen Pankki schließen mit den Zentralbanken des Eurosystems eine Vereinbarung über die Dienste und technischen Spezifikationen der TARGET-Analyseumgebung. Diese Vereinbarung steht den angeschlossenen NZBen offen.

Article 5 Veröffentlichung und Offenlegung

1 Der MIB kann Informationen veröffentlichen, die aus der Nutzung von Daten auf Transaktionsebene herrühren, vorausgesetzt, dass dabei die Identität der Teilnehmer oder ihrer Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann.

2 Der MIB koordiniert die Offenlegung und Veröffentlichung von Zahlungsinformationen durch die Zentralbanken gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 5 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).

Article 6 Aufhebung

Der Beschluss EZB/2010/9 wird mit Wirkung vom 20. März 2023 aufgehoben.

Article 7 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Dieser Beschluss tritt am 20. März 2023 in Kraft.

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