Beschluss (EU) 2023/568 des Rates vom 9. März 2023 über den im Namen der Union auf der 228. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme der Änderung 93 zu Anhang 10, „Aeronautical Telecommunications“ (Flugfernmeldeverkehr), Band I, „Radio Navigation Aids“ (Funknavigationshilfen), des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und der Änderung der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr im Hinblick auf die Erlaubnis, eingeschaltete Ortungsgeräte, die mit kleinen Lithiumbatterien betrieben werden, in aufgegebenem Gepäck mitzuführen
Text
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Article 1
1 Der im Namen der Union auf der 228. Tagung oder einer der darauffolgenden Tagungen des ICAO-Rates zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Änderung 93 zu Anhang 10 Band I des Abkommens von Chicago zu unterstützen.
2 Sofern der ICAO-Rat die Änderung 93 zu Anhang 10 Band I des Abkommens von Chicago ohne wesentliche Abänderung annimmt, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin, als Reaktion auf das entsprechende ICAO-Rundschreiben keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung jener Änderung bekannt zu geben.
3 Würde das Unionsrecht nach dem vorgesehenen Geltungsbeginn der neu angenommenen SARP von diesen abweichen, so wird der ICAO eine Abweichung von jenen konkreten SARP gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago bekannt gegeben. In einem solchen Fall legt die Kommission dem Rat rechtzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf einer etwaigen von der ICAO gesetzten Frist für die Bekanntgabe von Abweichungen ein Vorbereitungsdokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem der im Namen der Union zu den einzelnen der ICAO bekannt zu gebenden Abweichungen zu vertretende Standpunkt dargelegt wird.
Article 2
Der im Namen der Union auf der 228. Tagung oder einer der darauffolgenden Tagungen des ICAO-Rates zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Änderung der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (ICAO-Dokument 9284) zu unterstützen.
Article 3
Der in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind, gemeinsam im Interesse der Union zum Ausdruck gebracht. Der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten der Union gemeinsam im Interesse der Union zum Ausdruck gebracht.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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