Beschluss (GASP) 2023/599 des Rates vom 16. März 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Armee der Republik Nordmazedonien
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Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten von Nordmazedonien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
2 Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Kapazitäten der nordmazedonischen Streitkräfte zu stärken, indem die Ausrüstung ihrer Bataillonsgruppe der leichten Infanterie verbessert und modernisiert wird. Durch die Bereitstellung angemessener Ausrüstung wird die Unterstützungsmaßnahme dazu beitragen, die Kapazitäten der nordmazedonischen Streitkräfte zu erhöhen, um zusätzlich zur bilateralen Unterstützung seitens anderer internationaler Partner zu militärischen Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beizutragen.
3 Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: a) Logistik, b) medizinische Ausrüstung, c) Kommunikations- und Informationssysteme, d) nachrichtendienstliche Kapazitäten, e) CBRN-Ausrüstung, f) Pioniertruppe, g) Schulungsausrüstung.
4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags, der von dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stelle im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509 unterzeichnet wird.
Article 2 Finanzielle Vereinbarungen
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 9000000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der nordmazedonischen Streitkräfte; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Article 4 Durchführung
1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses im Einklang mit Beschluss (GASP) 2021/509 und mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten übernimmt ITF -Enhancing Human Security.
Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten.
2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung über die Tätigkeiten, wobei der Begünstigte jährlich über die Verwendung der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis diese Berichterstattung vom PSK nicht mehr für notwendig erachtet wird; c) Inspektionen, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Besichtigungen vor Ort gewähren muss.
3 Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.
Article 6 Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Article 7 Aussetzung und Beendigung
1 Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
2 Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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