Beschluss (EU) 2023/747 des Rates vom 31. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Laufe des Jahres 2023 im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, betreffend die Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Article 2
Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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