Beschluss (GASP) 2023/810 des Rates vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 4120000000 EUR.“
„(3 Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 4120000000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.
4 Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig: a) Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 450000000 EUR. b) Der förderfähige Höchstbetrag für den Zeitraum vom 11. März 2022 bis zum 20. Juli 2022 beläuft sich auf 1390000000 EUR. c) Der förderfähige Höchstbetrag für den Zeitraum vom 21. Juli 2022 bis zum 30. November 2022 beläuft sich auf 677420154,06 EUR. d) Ab dem 1. Dezember 2022 ist der Betrag von 1602579845,94 EUR förderfähig. Von diesem Betrag sind im Zeitraum vom 9. Februar 2023 bis zum 31. Mai 2023 1000000000 EUR förderfähig, um in Bezug auf Boden-Boden-Munition und Artilleriegeschosse sowie, falls darum ersucht wird, Flugkörper, die Erstattung gespendeten Materials aus bestehenden Lagerbeständen oder aus der Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen, die in diesem Zeitraum geliefert werden, zu finanzieren. Wird dieser letztgenannte Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, so werden die verbleibenden Mittel entsprechend den in der Bedarfsliste der Ukraine festgelegten Prioritäten für die Erstattung jeglicher im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme seit dem 1. Dezember 2022 förderfähiger letaler Ausrüstung verwendet. e) Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig; Ausgaben im Zusammenhang mit der Umrüstung sind ab dem 2. Februar 2023 förderfähig.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions