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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/817 der Europäischen Zentralbank vom 5. April 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (EZB/2023/9)

CELEX
32023D0817
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-05
In force since
2023-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(1 Bestände auf den folgenden Konten bei der EZB werden zum Euro Short-Term Rate (€STR) abzüglich 20 Basispunkten verzinst: a) Konten, die gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank oder der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates bei der EZB unterhalten werden; b) sonstige Einlagenkonten für den Europäischen Stabilitätsmechanismus und für die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, die nicht unter Buchstabe a fallen. Sind jedoch auf den jeweiligen Konten während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen zu halten, so werden diese Einlagen in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

„(2 Der in Absatz 1 festgelegte Zinssatz gilt auch für das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährten Darlehen bei der EZB unterhalten und für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit Folgendem genutzt wird: a) NextGenerationEU (‚NGEU‘); b) dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) ; c) jedem anderen Finanzierungsprogramm der Europäischen Union, auf das sich die EZB und die Kommission gegebenenfalls in diesem Zusammenhang einigen. Einlagen auf diesem gesonderten Konto bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von nicht mehr als 20 Mrd. EUR werden jedoch mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) abzüglich 20 Basispunkten verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

Article 2 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Er gilt ab dem 1. Mai 2023.

Relations

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