Beschluss (EU) 2023/904 des Rates vom 7. März 2023 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union
Text
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Article 1
Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union wird im Namen der Union genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 33 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 3
Die Union wird in dem nach Artikel 20 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss durch die Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses teilnehmen.
Article 4
In Bezug auf Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 27 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates solche Änderungen im Namen der Union zu billigen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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