Beschluss (GASP) 2023/920 des Rates vom 4. Mai 2023 über eine Unterstützungsmaßname im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der georgischen Streitkräfte
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Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten von Georgien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
2 Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme besteht darin, zur Stärkung der Kapazitäten der georgischen Streitkräfte beizutragen, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union gegenüber Georgien zu erhöhen. Die Unterstützungsmaßnahme knüpft an die frühere Unterstützung im Rahmen der EFF an und soll es den georgischen Streitkräften ermöglichen, die operative Wirksamkeit zu verbessern, die Einhaltung von Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und somit einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung in Krisen und Notfällen zu verwirklichen. Sie wird auch zur Stärkung der Kapazitäten Georgiens im Hinblick auf seine Teilnahme an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der EU beitragen.
3 Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, erstreckt sich die Finanzierung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auf die Bereitstellung folgender Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie Ausstattung und Leistungen, einschließlich technischer Ausbildung — sofern beantragt — für die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der georgischen Streitkräfte: a) technische Ausrüstung, b) Mobilitätsausrüstung für die Artillerietruppe, c) medizinische Geräte, d) Ausrüstung für die Cyberabwehr, e) Logistikausrüstung.
4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als Anweisungsbefugter handelt, und den in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stellen, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Article 2 Finanzielle Vereinbarungen
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 30000000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die Einheiten der georgischen Streitkräfte; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Article 4 Durchführung
1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten kann erfolgen durch a) die Central Project Management Agency in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und e und b) die e-Governance-Academy in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d.
Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird für eine Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die im Einklang mit Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen genutzt und trägt zur Prävention solcher Verstöße, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der georgischen Streitkräfte bei.
2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis diese Berichterstattung vom PSK nicht mehr für notwendig erachtet wird; c) Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag den Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort gewährt.
3 Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels beigetragen hat.
Article 6 Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Article 7 Aussetzung und Beendigung
1 Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
2 Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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