Beschluss (EU) 2023/1007 des Rates vom 25. April 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen von Artikeln und Anlagen des Übereinkommens zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens zu vertreten ist, lautet wie folgt: a) Die Union unterstützt nicht die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens. b) Die Union unterstützt weiterhin die Annahme von Änderungen der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Übereinkommens. Wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Konsens über eine Änderung der Anlage IV des Übereinkommens erzielt wird, kann die Union Flexibilität zeigen und sich damit einverstanden erklären, von dem auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien von ihr vorgelegten Vorschlag abzuweichen, und etwaige andere Änderungen unterstützen, mit denen dieselben Ziele erreicht werden können, die auch den Vorschlägen der Union in Bezug auf die Anlage IV des Übereinkommens zugrunde liegen, und die die Rechtsvorschriften der Union für die Bewirtschaftung und Verbringung von Abfällen nicht untergraben.
Article 2
Der in Artikel 1 Buchstabe b genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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