Beschluss (EU) 2023/1040 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“) im Namen der Union wird – vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung – genehmigt .
Article 2
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 4
Die Vereinbarung wird in Einklang mit ihrem Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren .
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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