Beschluss (EU) 2023/1051 des Rates vom 22. Mai 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
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Article 1 Änderungen des Beschlusses (EU) 2019/1754
Der Beschluss (EU) 2019/1754 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Italien, Ungarn, Portugal und die Slowakei —, werden ermächtigt, unter vollständiger Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren oder ihr beizutreten, nur soweit dieser Beitritt erforderlich ist, um im Interesse der Union den Zeitrang und die Kontinuität des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen, die von diesen Mitgliedstaaten bereits im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen wurden, zu wahren und den Verpflichtungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates nachzukommen. 2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Im besonderen Verband werden die Union und jene Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV von der Kommission vertreten. Die Union ist für die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten der Union gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses zuständig.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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