Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1054 der Kommission vom 30. Mai 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Diensteportfolio für die Dienste für die staatliche Satellitenkommunikation, die das im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtete System bietet
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1055 Anwendung.
Article 2 GOVSATCOM-Diensteportfolio
1 Das GOVSATCOM-Diensteportfolio besteht aus den folgenden Kategorien von Kommunikationsdiensten: a) Ende-zu-Ende-Dienste, die den Nutzern die Anbindung an ein Netz ermöglichen, mit dem Dienste bereitgestellt werden können; b) verankerte Kapazitäten betreffende Dienste, die es den Nutzern ermöglichen, Satellitenkapazitäten und die zugehörige Ankerstation zu nutzen; c) Rohkapazitäten betreffende Dienste, die den Nutzern die Nutzung von Satellitenkapazitäten (Bandbreite) ermöglichen.
2 Die in Absatz 1 genannten Dienste müssen mit den primären und sekundären Attributen der Kategorien von Kommunikationsdiensten im Einklang stehen, die in Anhang I aufgeführt sind.
3 Ein Ressourcenanbieter kann dem Nutzer die Nutzerausrüstung als Teil seines Dienstes bereitstellen.
4 Die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Dienste werden mithilfe der Infrastruktur der GOVSATCOM-Plattform in ihrer anfänglichen Konfiguration für anfängliche Dienste bereitgestellt.
Article 3 Dienstprofile und Anfragen
1 Die GOVSATCOM-Dienstprofile werden auf der Grundlage der Werte ihrer primären Attribute bestimmt, die in Anhang II („Vordefinierte Dienstprofile“) aufgeführt sind.
2 Die Nutzer können Anfragen für ein vordefiniertes Dienstprofil stellen, wobei sie die Möglichkeit haben, die vordefinierten Dienstprofile zu durchsuchen, die die von den jeweiligen Ressourcenanbietern bereitgestellten Informationen enthalten. Die Nutzer können auch Anfragen für ein nutzerdefiniertes Profil unter Angabe der zuvor von ihnen festgelegten Dienstattributwerte stellen. Das nutzerdefinierte Profil wird verwendet, um eine Dienstanfrage an die GOVSATCOM-Plattform für den Abgleich mit den vordefinierten Dienstprofilen zu richten. Die Nutzer können außerdem Anfragen für einen Dienst mit von ihnen ausgewählten Attributwerten stellen, wobei die Attributwerte verwendet werden, um eine Dienstanfrage an die GOVSATCOM-Plattform für den Abgleich mit den vordefinierten Dienstprofilen zu richten.
3 Die GOVSATCOM-Plattform antwortet auf die Anfragen der Nutzer, indem sie die verfügbaren Dienste aufführt, die zu den Anfragen passen. Dem Nutzer werden die primären und sekundären Attribute der verfügbaren Dienste sowie alle sonstigen für sie spezifischen Informationen und Einzelheiten mitgeteilt. Die Nutzer können zwischen den verfügbaren Diensten, die zu ihrer Anfrage passen.
4 Nachdem die Nutzer einen Dienst gewählt haben, nimmt die GOVSATCOM-Plattform gemäß den im Durchführungsbeschluss 2023/1055 festgelegten Bestimmungen die Zuteilung der Ressourcen für die Bereitstellung des Dienstes vor und informiert den Nutzer, wenn der Dienst gebucht und aktiviert ist.
5 Nach der Aktivierung des Dienstes können die jeweiligen Nutzer entweder mit ihrer eigenen Nutzerausrüstung, sofern diese mit dem Dienst kompatibel ist, oder mit der vom Ressourcenanbieter über GOVSATCOM bereitgestellten Nutzerausrüstung darauf zugreifen.
Article 4 Zugang zum GOVSATCOM-Diensteportfolio und zu den Diensten
1 Die gemäß Artikel 68 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2021/696 benannten zuständigen GOVSATCOM-Behörden haben Zugang zum Diensteportfolio und zum Verfahren für die Auswahl der Dienste.
2 Eine zuständige GOVSATCOM-Behörde hat im Rahmen des Verfahrens für die Auswahl der Dienste folgende Aufgaben: a) Sie nimmt die Dienstanfragen ihrer Nutzer entgegen, bringt sie in eine Rangfolge, anonymisiert sie nach Bedarf und leitet sie an die GOVSATCOM-Plattform weiter. b) Sie nimmt die Ergebnisse der Anfragen von der GOVSATCOM-Plattform entgegen und leitet sie an die Nutzer weiter. c) Sie nimmt die Dienstauswahl ihrer Nutzer entgegen, anonymisiert sie nach Bedarf und leitet sie an die GOVSATCOM-Plattform weiter.
3 Was die Anonymisierung gemäß Absatz 2 betrifft, fungiert die zuständige GOVSATCOM-Behörde während der Bereitstellung eines Dienstes an die Nutzer als Stellvertreterin für jegliche Kommunikation des Nutzers mit der GOVSATCOM-Plattform, sodass die Identität des Nutzers anonym bleibt. Bei Bedarf werden für die Kommunikation geeignete Kanäle für Verschlusssachen verwendet. Der zuständigen GOVSATCOM-Behörde steht es frei, einen Nutzer nicht zu anonymisieren. In diesem Fall stellt die GOVSATCOM-Plattform die Identität des Nutzers dem Ressourcenanbieter zur Verfügung, um die Auswahl, Einrichtung, Verwaltung, Instandhaltung sowie Fehlersuche und -behebung für den dem Nutzer bereitgestellten Dienst zu unterstützen. Darüber hinaus kann der Ressourcenanbieter um die Aufhebung der Anonymisierung eines Nutzers ersuchen. In diesem Fall leitet die GOVSATCOM-Plattform dieses Ersuchen zur Prüfung an die entsprechende zuständige GOVSATCOM-Behörde weiter.
4 Die GOVSATCOM-Plattform stellt den zuständigen GOVSATCOM-Behörden die Informationen bereit, die für die Auswahl, Buchung, Einrichtung und Bereitstellung der Dienste benötigt werden.
Article 5 Rangfolge der Dienste und Sicherheitsstufen
1 Die Festlegung der Rangfolge für die Bereitstellung der Dienste erfolgt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1055.
2 Die Nutzer haben auf der Grundlage ihrer Sicherheitsstufe gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2023) 3204 der Kommission vom 30. Mai 2023 Zugang zu den Diensten des Diensteportfolios.
Article 6 Zusammenführung unter GOVSATCOM und Verfügbarkeit der Dienste
1 Die zusammengeführten Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste werden mithilfe des Diensteportfolios mit ihren Attributwerten verfügbar gemacht.
2 Die Verfügbarkeit der Dienste im Portfolio ist abhängig von Angebot und Nachfrage bei den zusammengeführten und aufgeteilten Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten, die von den Stellen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/696 bereitgestellt werden.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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