Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wird in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, im Namen der Union genehmigt , insoweit die ausschließliche Zuständigkeit dafür bei der Union liegt.
2 Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifizierung des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, die in ihrer nationalen Zuständigkeit liegen.
Article 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die ermächtigt ist/sind, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 75 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen.
Article 3
Die Kommission übernimmt die Aufgabe der Koordinierungsstelle der Union gemäß Artikel 10 des Übereinkommens und erfüllt die Berichterstattungspflichten nach Kapitel IX in Bezug auf Bereiche des Übereinkommens, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Autonomie der Organe der Union in Bezug auf Bereiche, die ihre jeweiligen Tätigkeiten betreffen.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions