Beschluss (EU) 2023/1165 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/563 in Bezug auf den Betrag der Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau
Text
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Article 1
„(1 Die Union stellt Moldau eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 295000000 EUR zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung sowie der Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 220000000 EUR in Form von Darlehen und bis zu 75000000 EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Annahme des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Moldaus geleistet.“
„(1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in fünf Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen, wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, die zu diesem Zwecke geändert wird.“
„(4 Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche. Die Freigabe der vierten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der dritten Tranche. Die Freigabe der fünften Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der vierten Tranche.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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