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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2023/1218 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

CELEX
32023D1218
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-23
In force since
2023-06-23
End of validity
2029-09-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(17 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt ‚Organisationen‘ unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199, 200, 214 und 215 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind.“

„(22 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt ‚Organisationen‘ unter den Eintragsnummern 82 und 101 aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Organisation erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der im Anhang im Abschnitt ‚Organisationen‘ unter der Eintragsnummer 82 genannten Organisation kontrolliert wird; b) die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und c) die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den im Anhang im Abschnitt ‚Organisationen‘ unter den Eintragsnummern 82 und 101 aufgeführten Organisationen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisationen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.“

„(24 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt ‚Personen‘ unter der Eintragsnummer 695 aufgeführten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.

25 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Organisation bis zum 24. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der im Anhang im Abschnitt ‚Organisationen‘ unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Organisation in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass a) das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde, b) der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 24. September 2023 gestellt wurde, c) der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist, d) die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit dem Verbot gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP, einschließlich dessen Artikel 1 und 1d, vereinbar ist, e) keiner anderen im Anhang aufgeführten Organisation Gelder bereitgestellt werden.“

26 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum, in deren Verfügungsgewalt oder unter deren Kontrolle befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der a) die von einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und b) sichergestellt wird, dass der gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

27 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe in friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts benötigt werden.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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