Beschluss (GASP) 2023/1304 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität
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Article 2
1 Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität beträgt für den Zeitraum 2021-2027 12040000000 EUR zu laufenden Preisen.
2 Die Aufschlüsselung der finanziellen Obergrenze nach Jahren ist in Anhang I festgelegt.
3 Die finanzielle Obergrenze wird so verwendet, dass der globale geografische Anwendungsbereich der Fazilität und die Fähigkeit der Union, Krisen und Konflikte zu verhüten und rasch darauf zu reagieren — in erster Linie, aber nicht ausschließlich in Gebieten, in denen die dringlichsten und kritischsten Sicherheitsbedrohungen für die Union bestehen —, in Verfolgung der vom Europäischen Rat und vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgelegten strategischen Prioritäten erhalten bleiben. Der in Artikel 11 genannte Fazilitätsausschuss entscheidet über die Verwendung der finanziellen Obergrenze, indem er die Gesamtbeträge für Unterstützungsmaßnahmen und die Gesamtbeträge für die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen festlegt, um deren finanzielle Tragfähigkeit zu gewährleisten. Der Fazilitätsausschuss überprüft diese Gesamtbeträge erforderlichenfalls im Einklang mit der vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgegebenen strategischen Ausrichtung.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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