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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2023/1306 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung eines Projekts zur Schaffung einer massenvernichtungswaffenfreien Zone im Nahen Osten (ME WMDFZ) in einem sich wandelnden regionalen Sicherheitsumfeld

CELEX
32023D1306
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-26
In force since
2023-06-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um das Engagement der Union für die Einrichtung einer MVW-freien Zone im Nahen Osten voranzubringen, unterstützt die Union ein Projekt des UNIDIR mit den folgenden übergeordneten Zielen: Unterstützung bei der Eindämmung regionaler Entwicklungen zur Verbreitung von MVW, Förderung regionaler Sicherheitsvorkehrungen und Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung sowie Normen und Verfahren für die Abrüstung, tieferes Verständnis der Beziehungen zwischen der MVW-freien Zone im Nahen Osten und den derzeitigen regionalen und internationalen Entwicklungen und Förderung einer wirksamen, überprüfbaren, inklusiven und nachhaltigen MVW-freien Zone im Nahen Osten.

2 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Projektdokument im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Projekts übernimmt das UNIDIR, das diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Der Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNIDIR.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Projekts beträgt 2099969 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit dem UNIDIR. Gemäß dieser Vereinbarung stellt das UNIDIR sicher, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage ausführlicher zwölfmonatiger Berichte des UNIDIR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung zum Projektende durch den Rat.

2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Projekts zur Verfügung.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beitragsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Beitragsvereinbarung geschlossen wurde.

Relations

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