Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 der Kommission vom 16. Juni 2023 über die von Belgien und Luxemburg gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ergriffenen Behebungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Leistungsziele des dritten Bezugszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3852) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Belgien und Luxemburg müssen zur Erreichung der Kohärenz der nationalen Leistungsziele für den Bereich der Kosteneffizienz mit den unionweit geltenden Kosteneffizienzzielen für den dritten Bezugszeitraum Behebungsmaßnahmen festlegen und diese der Kommission binnen drei Monate nach Erlass dieses Beschlusses mitteilen.
2 Belgien und Luxemburg müssen mit der Durchführung dieser Behebungsmaßnahmen bei skeyes und der Bezirkskontrollstelle Maastricht („Maastricht Upper Area Control Centre“, MUAC) im RP3 beginnen. Diese Maßnahmen müssen dazu führen, dass die festgestellten Kosten für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg so weit gesenkt werden, dass die Kohärenz der nationalen Leistungsziele für den Bereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Kosteneffizienzzielen hergestellt wird. Der entsprechende Betrag wird von Belgien und Luxemburg auf der Grundlage der Ergebnisse der in Erwägungsgrund 131 dieses Beschlusses genannten Compliance-Überprüfung genauer festgelegt und von der Kommission im Rahmen der von ihr nach Artikel 15 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dieser Compliance-Überprüfung geprüft. Die Behebungsmaßnahmen müssen zu einer Reduzierung der Betriebskosten von skeyes und MUAC führen.
3 Bei der Festlegung der Behebungsmaßnahmen können Belgien und Luxemburg auch die im Anhang vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen berücksichtigen.
4 Belgien und Luxemburg müssen in ihre jeweiligen Leistungspläne Angaben dazu aufnehmen, anhand derer sich feststellen lässt, ob skeyes und MUAC die Behebungsmaßnahmen effektiv umsetzen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien und an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
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