Beschluss (EU) 2023/1475 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Article 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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