Beschluss (EU) 2023/1680 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 zur Meldung von Finanzierungsplänen von beaufsichtigten Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (EZB/2023/19) (Neufassung)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Im vorliegenden Beschluss werden die Pflichten der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) hinsichtlich der Übermittlung der Finanzierungspläne bestimmter bedeutender und weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen an die EZB sowie Verfahren bezüglich der Übermittlung solcher Finanzierungspläne an die EZB festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).
Article 3 Anforderungen an die Meldung von Finanzierungsplänen
1 Die NCAs stellen der EZB die im Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 (ESRB/2012/2) (EBA/GL/2019/05) (nachfolgend die „EBA-Leitlinien 2019“) stehenden Finanzierungspläne folgender, in den jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassener beaufsichtigter Unternehmen zur Verfügung: a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf konsolidierter Ebene; b) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, auf Einzelinstitutsebene; c) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, für welche die betreffende NCA die Finanzierungspläne gemäß den EBA-Leitlinien 2019 entgegennimmt.
2 Die von den NCAs erfassten Finanzierungspläne von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführt sind, sind der EZB zu übermitteln, wenn sie den EBA-Leitlinien 2019 entsprechen.
3 Die Finanzierungspläne sind der EZB gemäß den harmonisierten Erläuterungen und Vorlagen zu übermitteln, die in den EBA-Leitlinien 2019 aufgeführt sind. Für die Finanzierungspläne gilt als Meldestichtag der 31. Dezember des Vorjahres. Wenn es den beaufsichtigten Unternehmen nach nationalem Recht gestattet ist, ihre Finanzdaten auf der Grundlage des vom Ende des Kalenderjahres abweichenden Ende des Geschäftsjahrs zu melden, ist als Meldestichtag das Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu verwenden.
Article 4 Einreichungstermine
1 Nach Erhalt der Finanzierungspläne der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 3 Absatz 2 genannten beaufsichtigten Unternehmen legen die betreffenden NCAs der EZB diese Pläne unverzüglich unter Einhaltung des in den EBA-Leitlinien 2019 festgelegten Einreichungstermins 15. März und nach Durchführung der ersten Datenprüfungen nach Artikel 7 vor.
2 Die Finanzierungspläne der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten beaufsichtigten Unternehmen, die in der von der EBA veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the largest institutions in the member state) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des EBA-Beschlusses vom 27. Juli 2021 zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA) (EBA/DC/404) aufgeführt sind, werden der EZB durch die betreffenden NCAs bis spätestens 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am 10. Arbeitstag nach dem 15. März vorgelegt.
3 Die Finanzierungspläne der nicht in Absatz 1 oder 2 genannten beaufsichtigten Unternehmen werden der EZB durch die betreffenden NCAs bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am 25. Arbeitstag nach dem 15. März vorgelegt.
Article 5 Datenqualität
1 Die NCAs a) überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB gemäß diesem Beschluss zur Verfügung gestellt werden; b) wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden, und c) nehmen die von der EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.
2 Die NCAs führen ihre Qualitätsbewertung der ihnen in den Finanzierungsplänen übermittelten Daten wie folgt durch: a) bis zum 10. Arbeitstag nach dem in den EBA-Leitlinien 2019 genannten Einreichungstermin 15. März in Bezug auf: i) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten; ii) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind; iii) beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht und soweit die NCAs der EZB diese Finanzierungspläne gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorlegen; iv) in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte beaufsichtigte Unternehmen, die in der veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the Largest Institutions in the Member State) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des EBA-Beschlusses vom 27. Juli 2021 zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA (EBA/DC/404) aufgeführt sind; b) in Bezug auf die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fallen, bis zum 25. Arbeitstag nach dem in den EBA-Leitlinien 2019 genannten Einreichungstermin 15. März.
3 Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Datenqualitätsprüfungen gemäß Absatz 1 werden die Informationen mit einer den folgenden Mindeststandards entsprechenden Genauigkeit übermittelt: a) Die NCAs stellen gegebenenfalls Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zur Verfügung; b) die Informationen haben vollständig zu sein; bestehende Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen.
Article 6 Qualitätsbezogene Informationen
1 Kann bei einer bestimmten Tabelle in der Taxonomie die Datenqualität nicht gewährleistet werden, übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich entsprechende Erläuterungen.
2 Die NCAs teilen der EZB Folgendes mit: a) die Gründe für alle Neueinreichungen von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und b) die Gründe für alle von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelten wesentlichen Änderungen. Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Änderung“ jede Änderung eines oder mehrerer Datenpunkte sowohl in Bezug auf die gemeldeten absoluten Zahlen als auch auf den Prozentsatz der Abweichungen, die wesentliche Auswirkungen auf die aufsichtliche oder finanzielle Analyse unter Verwendung dieser Datenpunkte auf Unternehmensebene hat.
Article 7 Übermittlungsformat
1 Die NCAs übermitteln die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe des jeweiligen „Data Point Model“ und der anwendbaren Taxonomie „eXtensible Business Reporting Language“ (XBRL), die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.
2 Nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) führen die NCAs nach Erhalt der in den EBA-Leitlinien 2019 genannten Informationen erste Prüfungen der Daten durch, um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten einen gültigen XBRL-Bericht gemäß Absatz 1 darstellen.
3 Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der Rechtssubjektkennung (Legal Entity Identifier) bezeichnet.
Article 8 Aufhebung
1 Der Beschluss (EU) 2017/1198 (EZB/2017/21) wird aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 9 Wirksamwerden
Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Article 10 Adressaten
Der vorliegende Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
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