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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10.7.2023 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4745) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023D1795
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-10
In force since
2023-07-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die aus der Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt werden, die in der vom U.S. Department of Commerce (Handelsministerium) geführten und öffentlich zugänglichen „Data Privacy Framework List“ (Datenschutzrahmen-Liste) nach Anhang I Abschnitt I.3 aufgeführt sind.

Article 2

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ihre Befugnisse nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die Übermittlung von Daten in Sinne des Artikels 1 dieses Beschlusses ausüben, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission.

Article 3

1 Die Kommission überwacht fortlaufend die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand dieses Beschlusses ist, einschließlich der Bedingungen, unter denen Weiterübermittlungen vorgenommen werden, individuelle Rechte ausgeübt werden und die US-Behörden Zugang zu Daten haben, die auf der Grundlage dieses Beschlusses übermittelt werden, um zu prüfen, ob die Vereinigten Staaten weiter ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 1 gewährleisten.

2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Fälle, in denen es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Einrichtungen in den Vereinigten Staaten, die zur Durchsetzung der in Anhang I dargelegten Grundsätze gesetzlich befugt sind, nicht für wirksame Verfahren zur Aufdeckung und Kontrolle sorgen, mit denen Verstöße gegen die in Anhang I aufgeführten Grundsätze in der Praxis ermittelt und geahndet werden können.

3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe der US-Behörden, die für die Wahrung der nationalen Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das erforderliche und angemessene Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

4 Ein Jahr nach dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Mitgliedstaaten und danach mit einer Häufigkeit, die in enger Abstimmung mit dem nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Ausschuss und dem Europäischen Datenschutzausschuss festgelegt wird, evaluiert die Kommission die Feststellung in Artikel 1 Absatz 1 auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich Informationen, die bei der gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten durchgeführten Überprüfung gewonnen wurden.

5 Liegen der Kommission Hinweise darauf vor, dass ein angemessenes Schutzniveau nicht länger gewährleistet ist, so unterrichtet die Kommission die zuständigen US-Behörden. Erforderlichenfalls beschließt sie nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679, diesen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder zu widerrufen oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken. Die Kommission kann einen solchen Beschluss auch erlassen, wenn sie aufgrund mangelnder Kooperation der US-Regierung nicht feststellen kann, ob die Vereinigten Staaten weiterhin ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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