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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/1810 der Kommission vom 19. September 2023 über einen Antrag auf erweiterte Kumulierung zwischen Kambodscha und Vietnam im Einklang mit Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für bestimmte, bei der Herstellung von Fahrrädern verwendete Vormaterialien oder Teile

CELEX
32023D1810
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-19
In force since
2023-09-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Kambodscha wird hiermit ermächtigt, im Einklang mit Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Rahmen der erweiterten Kumulierung die in Anhang I aufgeführten Vormaterialien oder Teile, die bei der Herstellung von Fahrräder verwendet werden und im Einklang mit Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen EU-Vietnam ihren Ursprung in Vietnam haben, zu verwenden, um die in Anhang II aufgeführten Fahrräder im Rahmen der APS-Zollpräferenzbehandlung herzustellen und in die Union auszuführen, sofern Kambodscha zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Union noch ein APS-begünstigtes Land im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist, und die in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung genannten Präferenzregelungen für die in Anhang II aufgeführten Fahrräder nicht im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend zurückgenommen wurden, und sofern die in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Ursprungsregeln gelten.

Article 2

Erklärungen zum Ursprung, die von Ausführern in Kambodscha in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgefertigt werden, sind unter der Platzhalternummer 6 d) für das Ursprungskriterium in Anhang 22-07 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit dem Vermerk „extended cumulation with Vietnam“ zu versehen.

Article 3

Die zuständigen Behörden Kambodschas übermitteln der Kommission bis zum Ende des Monats, der auf jedes Kalendervierteljahr folgt, einen vierteljährlichen Bericht über die Anwendung der in Artikel 1 genannten Kumulierung. Dieser Bericht enthält die Liste der Erklärungen zum Ursprung, die im letzten Zeitraum für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgefertigt wurden, die betroffenen Ausführer mit ihrer jeweiligen REX-Nummer, die Mengen und HS-Positionen der bei der Herstellung von Fahrrädern verwendeten Vormaterialien oder Teile mit Ursprung in Vietnam und die Mengen der in die Union ausgeführten Fahrräder.

Article 4

Die Erzeugnisse, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kumulierung hergestellt wurden, kommen bei ihrer Einführung in die Union bis zu dem in Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegten Zeitpunkt in den Genuss der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Verordnung genannten allgemeinen Regelung.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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