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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1978 der Kommission vom 21. September 2023 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der in Anlagen erzeugt wird, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden und weiterhin öffentliche Mittel erhalten, sowie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom aus Offshore-Windparks, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden und in Deutschland unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 fallen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6271) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023D1978
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-21
In force since
2023-09-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die die Ausübung folgender Tätigkeiten in Deutschland ermöglichen sollen: die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen, wenn die erzeugenden Anlagen der Direktvermarktung mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert unterliegen (vorausgesetzt, der anlagenspezifisch anzulegende Wert ist für 12 aufeinanderfolgende Monate niedriger als der Marktwert (oder als der Index eines entsprechenden, aber zukunftsgerichteten Index eines Strombezugsvertrags), die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen, wenn die erzeugenden Anlagen der Direktvermarktung mit durch Ausschreibungen bestimmtem anzulegendem Wert unterliegen, die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen, wenn die erzeugenden Anlagen der sonstigen Direktvermarktung unterliegen, die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energien in ausgeförderten Altanlagen.

Article 2

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt weiterhin für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die die Ausübung folgender Tätigkeiten in Deutschland ermöglichen sollen: die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen, wenn die erzeugenden Anlagen einem festen Einspeisetarif unterliegen, die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen, wenn die erzeugenden Anlagen dem Mieterstromzuschlag unterliegen.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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