Beschluss (EU) 2023/2105 des Rates vom 7. September 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung genehmigt.
Article 2
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 4
Die Vereinbarung kann in Einklang mit ihrem Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren ab dem Tag der entsprechenden Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren durch die Parteien vorläufig angewandt werden .
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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