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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2109 der Kommission vom 10. Oktober 2023 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission zur menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums und zur Aufhebung des Beschlusses C(2017) 7518

CELEX
32023D2109
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-10-10
In force since
2023-10-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Hiermit wird die Expertengruppe der Kommission für die menschliche Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums (im Folgenden die „Gruppe“) eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Sie berät die Kommission fachlich bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums im Hinblick auf Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Dimension haben. b) Sie erleichtert die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den einschlägigen Interessenträgern in Fragen, die mit der Durchführung des Unionsrechts und der Programme und Strategien für den einheitlichen europäischen Luftraum und insbesondere dessen menschlicher Dimension im Zusammenhang stehen. c) Sie gewährleistet, dass zwischen den Mitgliedern Fachwissen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums ausgetauscht werden.

Article 3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder sind ad personam ernannte Einzelpersonen und Organisationen, die über Wissen und Erfahrung in der menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums verfügen.

2 Ad personam ernannte Mitglieder müssen unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln.

3 Organisationen benennen ihre Vertreter und sind dafür verantwortlich, dass diese über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen.

4 Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zu den Beratungen der Expertengruppe zu leisten vermögen, die nach Ansicht der Generaldirektion Mobilität und Verkehr („GD MOVE“) ihren in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Pflichten nicht nachkommen oder die ihr Amt niederlegen, dürfen nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen werden und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Article 4 Auswahlverfahren

1 Die Auswahl der Mitglieder der Gruppe erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die auf der Website des Registers der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf sonstigen einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen müssen die Auswahlkriterien sowie die für die auszuführenden Arbeiten benötigten Fachkenntnisse und die zu vertretenden Interessen deutlich angegeben werden. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

2 Einzelpersonen, die sich bewerben, um ad personam ernannt zu werden, müssen alle Umstände offenlegen, aus denen Interessenkonflikte entstehen könnten. Insbesondere verlangt die Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung neben einem aktuellen Lebenslauf eine Interessenerklärung auf der Grundlage des für Expertengruppen geltenden Standardformblatts für die Interessenerklärung einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für die Interessenerklärung können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Bewertung von Interessenkonflikten erfolgt in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen („horizontale Bestimmungen“) .

3 Organisationen können nur dann zu Mitgliedern der Gruppe ernannt werden, wenn sie im Transparenz-Register eingetragen sind.

4 Die Mitglieder der Gruppe werden vom Generaldirektor der GD MOVE aus einem Kreis von Bewerbern ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen verfügen und an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben.

5 Die Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Sie bleiben im Amt, bis ihre Amtszeit endet oder sie ersetzt werden. Ihr Mandat kann verlängert werden.

6 Die GD MOVE kann eine Reserveliste geeigneter Bewerber, die die benannten Mitglieder ersetzen können, erstellen. Die GD MOVE holt die Zustimmung der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Reserveliste setzt.

Article 5 Vorsitz

Die Gruppe wählt mit einfacher Mehrheit unter ihren Mitgliedern einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für einen Zeitraum von einem Jahr, der einmalig verlängert werden kann.

Article 6 Arbeitsweise

1 Die Gruppe wird auf Ersuchen ihres Vorsitzes und im Einvernehmen mit der GD MOVE in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen und der Geschäftsordnung der Gruppe tätig .

2 Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, auch virtuell statt.

3 Bedienstete der GD MOVE nehmen an den Sitzungen teil, bieten ihre Unterstützung an und stellen das Sekretariat . Bedienstete anderer Kommissionsdienststellen, die ein Interesse an den Arbeiten haben, können an den Sitzungen der Gruppe ebenfalls teilnehmen.

4 Im Einvernehmen mit der GD MOVE kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.

5 Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

6 Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Bei Ablehnungen oder Enthaltungen haben die Mitglieder das Recht, die Gründe für ihre Haltung in einem Anhang zu den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten schriftlich zusammenzufassen.

Article 7 Untergruppen

1 Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die GD MOVE Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.

2 Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Gruppe sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen ausgewählt.

Article 8 Geladene Experten

Die GD MOVE kann Experten, die über besonderes Fachwissen auf einem Gebiet der Tagesordnung verfügen, jedoch keine Mitglieder sind, zur Teilnahme an der Arbeit der Gruppe auf Ad-hoc-Basis einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

Article 9 Beobachter

1 Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung der GD MOVE ein Beobachterstatus gewährt werden.

2 Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

3 Beobachter und deren Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe und ihrer Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe und ihrer Untergruppen.

Article 10 Geschäftsordnung

Auf Vorschlag und in Abstimmung mit der GD MOVE gibt sich die Gruppe in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.

Article 11 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die geladenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und deren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen treffen.

Article 12 Transparenz

1 Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.

2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: die Namen der ad personam ernannten Mitglieder, die Namen der Mitgliedsorganisationen unter Offenlegung des vertretenen Interesses, die Namen der Beobachter.

3 Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht werden, die Protokolle zeitnah nach der Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.

Article 13 Sitzungskosten

1 Für ihre Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe erhalten die Teilnehmer keine Vergütung.

2 Die Kommission erstattet den Teilnehmern der Gruppensitzungen nach vorheriger Zustimmung der GD MOVE die anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten gemäß dem Entscheidung K(2007) 5858 der Kommission . Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Article 14 Aufhebung

Der Beschluss C(2017) 7518 vom 21. November 2017 über die Einsetzung einer Expertengruppe zur humanen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums wird am 15. Februar 2024 aufgehoben.

Article 15

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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