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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2190 des Rates vom 28. September 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingerichteten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

CELEX
32023D2190
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-28
In force since
2023-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Delegationsleiter

1 Die Europäische Union und Island (im Folgenden „Vertragsparteien“) ernennen jeweils einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner für alle den Gemischten Ausschuss betreffenden Angelegenheiten fungiert. Die Vertragsparteien ernennen auch einen stellvertretenden Delegationsleiter.

2 Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dem entsprechenden Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den Stellvertreter zu verstehen.

Article 2 Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird jeweils abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von dem Delegationsleiter einer der beiden Vertragsparteien geführt.

Article 3 Sitzungen

1 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach der Antragstellung abwechselnd in der Union und in Island zusammen.

2 Alle Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

3 Mit Zustimmung beider Vertragsparteien können zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzugezogen werden, um Informationen zu besonderen Themen bereitzustellen.

4 Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbart haben.

5 In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Gemischten Ausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, auch per Videokonferenz.

Article 4 Delegationen

Vor jeder Sitzung unterrichten die Vertragsparteien einander über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 5 über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation.

Article 5 Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter Islands nehmen entsprechend der Ernennung durch die Delegationsleiter gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

Article 6 Schriftverkehr

1 Alle für den Gemischten Ausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär zu richten.

2 Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den Gemischten Ausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz weitergeleitet und gegebenenfalls verteilt werden.

3 Der Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien kann in jeder Form, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.

Article 7 Tagesordnung

1 Das Sekretariat erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.

2 Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

3 Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem/der anderen Delegationsleiter/in zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

4 Der Vorsitz kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Article 8 Annahme von Rechtsakten

1 Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im Sinne von Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens werden einvernehmlich gefasst und an die Vertragsparteien gerichtet. Die Beschlüsse werden von dem Vorsitz und dem/der anderen Delegationsleiter/in unterzeichnet.

2 Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.

3 Jede Vertragspartei kann beschließen, die vom Gemischten Ausschuss angenommenen Beschlüsse zu veröffentlichen.

Article 9 Schriftliches Verfahren

Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Die Vertragspartei, die das schriftliche Verfahren vorschlägt, übermittelt der anderen Vertragspartei den Entwurf des Beschlusses, woraufhin diese antwortet und angibt, ob sie dem Entwurf zustimmt, Änderungen vorschlägt oder um mehr Bedenkzeit bittet. Wird der Entwurf angenommen, so wird er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 angenommen.

Article 10 Protokoll

1 Der Vorsitz erstellt zu jeder Sitzung einen Protokollentwurf und übermittelt ihn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung dem anderen Delegationsleiter. Der Entwurf enthält die Empfehlungen des Ausschusses und kann auch sonstige Schlussfolgerungen umfassen. Der andere Delegationsleiter stimmt dem Entwurf zu oder schlägt Änderungen vor. Ist Einvernehmen über den Protokollentwurf erreicht, so unterzeichnen der Vorsitz und der andere Delegationsleiter zwei Originale des Protokolls. Eines davon erhält der Vorsitz, das zweite der andere Delegationsleiter.

2 Wird vor der Einberufung der nächsten Sitzung kein Einvernehmen über das Protokoll erreicht, so werden die von dem anderen Delegationsleiter übermittelten Änderungen dem Protokollentwurf beigefügt..

Article 11 Kosten

1 Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.

2 Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Article 12 Vertraulichkeit

Die Beratungen im Gemischten Ausschuss sind als vertraulich zu behandeln.

Relations

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