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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2208 des Rates vom 28. September 2023 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist

CELEX
32023D2208
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-28
In force since
2023-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme von zwei neu angenommenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

1 Die Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits werden in Anhang 2 unter Überschrift 4 „Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ aufgenommen.

2 Die Verordnung (EU) 2023/1524 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits werden in Anhang 2 unter Überschrift 4 „Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ aufgenommen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

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