Beschluss (GASP) 2023/2296 des Rates vom 23. Oktober 2023 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des Sekretariats des Vertrags über den Waffenhandel zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel
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Article 1
1 Um die wirksame Durchführung und die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, im Folgenden „ATT“) zu unterstützen, unterstützt die Union das ATT-Sekretariat bei der Durchführung von Tätigkeiten mit den folgenden Zielen: Unterstützung der Vertragsstaaten des ATT (im Folgenden „Vertragsstaaten“) beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers für eine wirksame Durchführung des ATT; Stärkung des institutionellen Aufbaus des ATT-Sekretariats als wichtigster Einrichtung zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Durchführung des ATT.
2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele unterstützt die Union folgende Projektmaßnahmen: a) Schulung nationaler und regionaler ATT-Experten im Hinblick auf die Bereitstellung von Unterstützung für Vertragsstaaten bei der Durchführung des ATT auf nationaler Ebene; b) Verbesserung des Verständnisses der Vertragsparteien in Bezug auf die Berichterstattungspflichten im Rahmen des ATT und Verbesserung der Fähigkeit, diesen Verpflichtungen nachzukommen, unter anderem durch die Ausarbeitung eines freiwillig anzuwendenden Leitfadens und von Schulungsmaterial, praktische Workshops und die Koordinierung weiterer internationaler Hilfe; c) Pflege der Datenbank, die der Zusammenführung von Angeboten für und Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des ATT dient. Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen liegt bei dem ATT-Sekretariat.
3 Das ATT-Sekretariat nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem ATT-Sekretariat.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 1298000,00 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des finanziellen Bezugsrahmens gemäß Absatz 1. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem ATT-Sekretariat. In der Vereinbarung wird festgehalten, dass das ATT-Sekretariat gewährleistet, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat unter Zugrundelegung der regelmäßigen Berichte des ATT-Sekretariats über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder sechs Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Vereinbarung nicht geschlossen wurde.
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