Beschluss (EU) 2023/2509 des Rates vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten)
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel XVII wird unter Nummer 9 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „- 32019 R 1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).“ 2. Kapitel XIX Nummer 3b (Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgendes wird angefügt: „, geändert durch: 32019 R 1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).“ ii) Anpassung b) wird gestrichen. 3. In Kapitel XIX wird nach Nummer 3ua (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1668 der Kommission ) folgende Nummer eingefügt: „3v. 32019 R 1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweise auf das Unionsrecht als Verweise auf das EWR-Abkommen. b) Artikel 3 wird wie folgt geändert: i) In Nummer 24 wird nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 die Angabe ‚oder die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der EFTA-Staaten und andere Behörden der EFTA-Staaten, die nach nationalem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften befugt sind‘ angefügt. ii) In Nummer 25 wird nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 die Angabe ‚oder, für die EFTA-Staaten, die entsprechenden Verfahren gemäß den Vorschriften ihres jeweiligen nationalen Zollrechts‘ angefügt. iii) In Nummer 26 wird nach der Angabe ‚Zollgebiets der Union‘ die Angabe ‚oder innerhalb der Zollgebiete der EFTA-Staaten‘ eingefügt. c) In Artikel 14 Absatz 2 gilt die Angabe ‚einschließlich der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union‘ nicht für die EFTA-Staaten. d) In Artikel 25 Absätze 3 und 4 und in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2 gelten Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die EFTA-Staaten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Zollrechts. e) Im Falle Liechtensteins unterliegen die Verpflichtungen der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden dem nationalen Recht. f) Produkte, die aus Liechtenstein in die anderen Vertragsparteien ausgeführt werden, können Kontrollen nach den Artikeln 25 bis 28 unterzogen werden, wenn sie in den EWR gelangen. g) Artikel 25 Absätze 2, 4 und 6 und Artikel 34 Absatz 6 gelten nicht für Liechtenstein. h) Artikel 26 Absatz 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten. i) In Artikel 28 wird die Angabe ‚das Zoll-Datenverarbeitungssystem‘ für die EFTA-Staaten durch die Angabe ‚jede nach den nationalen Verfahren erfolgende Mitteilung an die betroffenen Parteien‘ ersetzt. j) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Unionsnetzwerk für Produktkonformität nach den Artikeln 29-31, haben jedoch kein Stimmrecht. Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt als Beobachterin teil. 3va. 32021 R 1121: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 37). Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 gelten Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission für die EFTA-Staaten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Zollrechts. b) In Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ix wird die Angabe ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Angabe ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. 3vb. 32022 R 1267: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 21).“ 4. In Kapitel XXI wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32019 R 1020: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).“
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1121 und (EU) 2022/1267 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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