Beschluss (EU) 2023/2531 der Europäischen Zentralbank vom 24. Oktober 2023 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen benannten Behörden erhoben werden (EZB/2023/26)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses findet die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2023/2530 (EZB/2023/24) enthaltene Definition des Begriffs „beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen“ Anwendung.
Article 2 Delegierte Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen benannten Behörden erhoben werden
Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2023/2530 (EZB/2023/24) werden vom Generaldirektor oder einem stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Makroprudenzielle Politik und Finanzstabilität und vom Generaldirektor oder einem stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Horizontale Aufsicht erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions