Beschluss (EU) 2023/2650 des Rates vom 20. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Schiffsüberprüfung)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
„(6 Der Zugang zu Dokumenten und anderen von der EFTA-Überwachungsbehörde zusammengestellten Belegen unterliegt den geltenden Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde.“
Article 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 391/2009, berichtigt in ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, (EU) Nr. 788/2014, berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15, und (EU) 2019/492, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014, der Richtlinie 2009/15/EG, der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU, der Beschlüsse 2009/728/EG und (EU) 2015/669, der Durchführungsbeschlüsse 2013/765/EU, 2014/281/EU, (EU) 2015/688, (EU) 2016/1327 und (EU) 2021/1227, der Durchführungsbeschlüsse C(2017) 1881 vom 24.3.2017 und C(2020) 4226 vom 29.6.2020 sowie das Verzeichnis 2022/C 466/07 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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