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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2023/2682 des Rates vom 27. November 2023 für eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der militärischen Akteure und der Seestreitkräfte der Küstenstaaten, die an Einsätzen zur maritimen Sicherheit im Golf von Guinea beteiligt sind

CELEX
32023D2682
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-11-27
In force since
2023-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Jaunde-Architektur, Kameruns und Ghanas (im Folgenden „Begünstigte“) eingerichtet, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

2 Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung der Seeräuberei, Operationen im Zusammenhang mit der maritimen Sicherheit sowie Abschreckungsmaßnahmen im Golf von Guinea zu stärken, indem die Kapazitäten der Jaunde-Architektur und ihrer Mitgliedstaaten gestärkt werden, was insbesondere durch die Verbesserung ihrer maritimen Lageerfassung und durch die Verbesserung der Kapazitäten ausgewählter Seestreitkräfte in Bezug auf Patrouillen auf hoher See erfolgt, um letztlich die Kriminalität zu verringern und Seeschiffe und maritime Ressourcen sowie die Bevölkerung an der Küste und ihre Lebensgrundlage zu schützen.

3 Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung und Leistungen, die nicht dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: a) die Bereitstellung von Leistungen zur ISR durch ein bemanntes Luftfahrzeug über einen Zeitraum von einem Jahr. Das Nationale Maritime Operationszentrum der Marine Kameruns in Duala ist dafür zuständig, die im Zuge der Leistungen zur ISR gewonnenen Erkenntnisse entgegenzunehmen, weiterzuverarbeiten und über das regionale Informationssystem der Jaunde-Architektur an die anderen regionalen Zentren und maritimen Koordinierungszentren der Jaunde-Architektur weiterzugeben; b) die Unterstützung der Patrouillenschiffe von i) Kamerun durch die Bereitstellung von Eingreif-Schnellbooten, ii) Ghana durch die Bereitstellung von unbemannten Marineflugsystemen für die Überwachung auf See, von Material für technische Zwecke für die Instandhaltung von Schiffen sowie von Freitauchausrüstung; c) ein technischer Assistent zur Unterstützung der Marinen Kameruns und Ghanas; d) ein Marine-Assistent für die Zusammenarbeit mit den Strukturen der Jaunde-Architektur, insbesondere dem ICC, CRESMAC, CRESMAO und den MMCCs in Duala, Kamerun und Accra, Ghana.

4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 48 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.

Article 2 Finanzregelung

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 21000000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Article 3 Vereinbarungen mit den Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter trifft mit den Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme durch die Begünstigten sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der kamerunischen und ghanaischen Seestreitkräfte; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellte Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass ein Begünstigter gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch die Internationale Iberoamerikanische Stiftung für öffentliche Verwaltung und Politik (FIIAPP) — Spanische Zusammenarbeit (Fundación Internacional y para Iberoamérica de Administración y Políticas Públicas, im Folgenden „FIIAPP“ — Cooperación Española).

Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch die Begünstigten. Diese Überwachung dient der Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten.

2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung, in deren Rahmen der Begünstigte jährlich über die mit der Ausrüstung, der Ausstattung und den Leistungen, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt werden, durchgeführten Tätigkeiten und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis diese Berichterstattung vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) nicht mehr für notwendig erachtet wird; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.

3 Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zieles beigetragen hat.

Article 6 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Article 7 Aussetzung und Beendigung

1 Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.

2 Zudem kann das PSK dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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