Beschluss (EU) 2023/2719 der Kommission vom 6. Dezember 2023 zur Bestätigung der Anerkennung der Gleichwertigkeit in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß Anhang 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Union bestätigt, dass in Bezug auf die in Anlage 14-A zu Anhang 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse die in Anlage 14-C zu dem genannten Anhang aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs der Verordnung (EU) 2018/848 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gleichwertig sind, durch die die in Anlage 14-D zu dem genannten Anhang aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ersetzt wurden.
Article 2
Der Standpunkt der Union gemäß Artikel 1 wird dem Vereinigten Königreich im Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse notifiziert.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions