Beschluss (EU) 2023/2795 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1982 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden (EZB/2022/34) (EZB/2023/29)
Text
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Article 4 Finanzregelungen
1 Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen gegebenenfalls nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten des jeweiligen Dienstes des ESZB bei.
2 Abweichend von Absatz 1 sind die zuständigen Behörden, welche die zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) und/oder die Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database — SHSDB) nutzen, nicht verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der CSDB und/oder der SHSDB zu leisten, sofern diese Kosten für die SHSDB vor dem 1. Juli 2023 bzw. für die CSDB vor dem 1. Januar 2024 angefallen sind.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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