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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2804 der Kommission vom 11. Dezember 2023 zur Zulassung von Einstufungsverfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in Belgien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/416/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8464)

CELEX
32023D2804
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-11
In force since
2023-12-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verwendung folgender Einstufungsverfahren zur Schätzung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern ist gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Belgien zugelassen: a) das Gerät „AutoFom III“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil I des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; b) das Gerät „AutoFom IV“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; c) das Gerät „Fat-O-Meat’er II (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil III des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; d) das Gerät „OptiGrade-MCP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil IV des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; e) das Gerät „CSB Image-Meater 2.0“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil V des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; f) das Gerät „CSB Image-Meater 4.0“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil VI des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; g) das Gerät „OptiScan-TP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil VII des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; h) das Gerät „OptiScan-TPC“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil VIII des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind; i) das Gerät „ZP (Schieblehre)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil IX des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind.

Article 2

Änderungen der in Artikel 1 genannten zugelassenen Einstufungsverfahren oder -geräte müssen durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission genehmigt werden.

Article 3

Der Durchführungsbeschluss 2012/416/EU wird aufgehoben.

Article 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

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