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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2817 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/139 (EZB/2020/5) (EZB/2023/33)

CELEX
32023D2817
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-07
In force since
2024-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Übertragung von Kapitalanteilen

Im Hinblick auf den Anteil am Kapital der EZB, den die einzelnen NZBen am 31. Dezember 2023 gezeichnet haben werden, und den Anteil am Kapital der EZB, den die einzelnen NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 infolge der gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/2811 (EZB/2023/31) vorgenommenen Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zeichnen werden, übertragen sich die NZBen gegenseitig Kapitalanteile durch Übertragungen an die EZB und von der EZB, damit gewährleistet ist, dass die Verteilung der Kapitalanteile mit Wirkung vom 1. Januar 2024 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht. Zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass jede NZB gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB überträgt oder erhält, wobei sich „+“ auf einen Kapitalanteil bezieht, den die EZB an die NZB überträgt, und „-“ auf einen Kapitalanteil, den die NZB an die EZB überträgt.

Article 2 Anpassung des eingezahlten Kapitals

1 Im Hinblick auf den Betrag, den jede NZB auf das Kapital der EZB eingezahlt hat, und den Betrag, den jede NZB gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2023/2819 (EZB/2023/32) für die NZBen des Euro-Währungsgebiets bzw. Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2023/2816 (EZB/2023/36) für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 auf das Kapital der EZB einzahlen muss, überträgt oder erhält jede NZB am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET2) nach dem 1. Januar 2024 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Nettobetrag, wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB an die EZB überträgt, und „-“ auf einen Betrag, den die EZB an die NZB überträgt.

2 Am ersten TARGET-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2024 übertragen die EZB und die NZBen, die gemäß Absatz 1 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, jeweils gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Zeitpunkt der Übertragung in Bezug auf die jeweiligen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf welche die Zinsen auflaufen.

Article 3 Allgemeine Bestimmungen

1 Die in Artikel 2 beschriebenen Übertragungen erfolgen über TARGET.

2 Wenn eine NZB keinen Zugang zu TARGET hat, werden die in Artikel 2 genannten Beträge durch Gutschrift auf ein rechtzeitig von der EZB oder der NZB benanntes Konto übertragen.

3 Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

4 Die EZB und die NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Artikel 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.

Article 4 Inkrafttreten und Aufhebung

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

2 Der Beschluss (EU) 2020/139 (EZB/2020/5) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

3 Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2020/139 (EZB/2020/5) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

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