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Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Union im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen

CELEX
32023D2825
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-12
In force since
2023-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie für Mittelaufnahme-, Schulden- und Liquiditätsmanagementtransaktionen gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sowie für die damit verbundenen Darlehenstransaktionen festgelegt.

2 Kapitel 4 gilt auch für Mittelaufnahme- und Darlehenstransaktionen, die nach der Back-to-back-Methode durchgeführt werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck: 1. „Mittelaufnahmetransaktionen“ Transaktionen an den Märkten, insbesondere die Emission von Schuldtiteln zur Mittelaufnahme, einschließlich der revolvierenden Mittelaufnahme; 2. „Schuldenmanagementtransaktionen“ Transaktionen an den Märkten im Zusammenhang mit Schulden, die sich aus den Mittelaufnahmetransaktionen ergeben, mit dem Ziel, die Struktur der ausstehenden Schulden zu optimieren, das Zinsrisiko zu mindern, die Liquidität am Sekundärmarkt zu stützen oder andere finanzielle Risiken abzumildern; 3. „Liquiditätsmanagementtransaktionen“ Transaktionen zur Verwaltung der Zu- und Abflüsse von Erlösen aus Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen zum Zwecke der kosteneffizienten Verwaltung dieser Beträge; 4. „Darlehenstransaktionen“ Transaktionen im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen und Kreditlinien für finanziellen Beistand gemäß Artikel 220 der Haushaltsordnung; 5. „Auszahlung“ die Weitergabe von Erlösen aus Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen zur Finanzierung rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Unterstützung für einen Begünstigten; 6. „Programmanweisungsbefugter“ den Anweisungsbefugten, der gemäß Anhang I der mit dem Beschluss C(2018) 5120 der Kommission festgelegten Internen Vorschriften für die Ausführung der Haushaltslinien eines Programms des finanziellen Beistands und eines nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 finanzierten Programms zuständig ist, soweit es der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung dient; 7. „Barmittel-Rücklagen“ den Barmittelbetrag, der auf dem Kassenkonto bei der EZB gehalten werden muss, um kommende Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum tätigen zu können; 8. „Swaps“ Swaps im Sinne des Anhangs III Abschnitt 1 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission ; 9. „Derivate“ Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 10. „Pensionsgeschäft“ oder „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ ein Pensionsgeschäft oder umgekehrtes Pensionsgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 11. „Kauf-/Rückverkaufgeschäft“ (Buy/Sell-back-Geschäft) oder „Verkauf-/Rückkaufgeschäft“ (Sell/Buy-back-Geschäft) ein Kauf-/Rückverkaufgeschäft oder Verkauf-/Rückkaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/2365; 12. „Geldmarktinstrumente“ Instrumente wie Einlagen, einschließlich Termineinlagenzertifikate, Kreditlinien, Geldmarktfonds, Geldmarkt-ETFs, Geldmarktpapiere, Schatzwechsel, Anleihen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, sowie Wertpapierleihgeschäfte und Rückkaufvereinbarungen gemäß der Begriffsbestimmung von Geldmarktinstrumenten in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; 13. „syndiziertes Geschäft“ eine Transaktion, in deren Rahmen eine als Konsortium bezeichnete Gruppe von Kreditgebern einem einzigen Kreditnehmer eine Finanzierung anbietet; 14. „Auktion“ das Verfahren zur Emission von Schuldverschreibungen durch die Union und die Euratom auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Gebote über eine Auktionsplattform; 15. „langfristige Finanzierung“ die Finanzierung durch Mittelaufnahmetransaktionen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit Ausnahme der für eigene Rechnung gehaltenen Beträge; 16. „kurzfristige Finanzierung“ die Finanzierung durch Mittelaufnahmetransaktionen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr und die Nutzung unbesicherter Geldmarkttransaktionen sowie besicherter Geldmarkttransaktionen.

Article 3 Jährlicher Beschluss über die Mittelaufnahme, das Schulden- und das Liquiditätsmanagement

1 Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Mittelaufnahme, das Schulden- und das Liquiditätsmanagement, in dem durch Festlegung bestimmter Obergrenzen der Rahmen für die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen abgesteckt und die Genehmigung erteilt wird, im Laufe des Kalenderjahres Liquiditätsmanagementtransaktionendurchzuführen (im Folgenden „jährlicher Anleihebeschluss“).

2 Im jährlichen Beschluss über die Mittelaufnahme sind die folgenden Parameter festgelegt: a) der jährliche Höchstbetrag der langfristigen Finanzierung auf der Grundlage des mehrjährigen Plans der erwarteten Auszahlungen im Rahmen der Programme und des Refinanzierungsbedarfs; b) der Höchstbetrag an ausstehenden kurzfristigen Finanzierungsinstrumenten, wozu begebene EU-Bills zählen; c) den maximalen endgültigen ausstehenden Betrag je Emission, der Ausdruck des Konzentrationsrisikos bei Fälligkeit ist; d) die durchschnittliche Höchstlaufzeit langfristiger Finanzierungsinstrumente; e) gegebenenfalls der Höchstbetrag an ausstehenden eigenen Emissionen, den die Kommission für eigene Rechnung halten und Gegenparteien im Rahmen von Pensionsgeschäften zur Verfügung stellen kann, um den Sekundärmarkt für Unionsanleihen zu stützen oder kurzfristige Finanzierung zu mobilisieren; f) Genehmigung von Liquiditätsmanagementtransaktionen durch den Einsatz von Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 8.

3 Bei der Ausarbeitung des jährlichen Mittelaufnahmebeschlusses werden folgende Faktoren berücksichtigt: a) die Anforderungen, die sich aus den zugrunde liegenden Basisrechtsakten, insbesondere den in Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Basisrechtsakten, ergeben; b) die Zahlungsverpflichtungen für den Schuldendienst und die Tilgung des Kapitalbetrags gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm und unter Berücksichtigung der Finanzplanung; c) die Vereinbarkeit mit den im Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und gegebenenfalls in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Höchstgrenzen und der im zugrunde liegenden Basisrechtsakt festgelegten Höchstlaufzeit oder durchschnittlichen Höchstlaufzeit. In Bezug auf NGEU entspricht diese Höchstgrenze derjenigen, die für Eigenmittel in Artikel 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 festgelegt ist (Anhebung um zusätzliche 0,6 Prozentpunkte des BNE der Mitgliedstaaten), und im Falle einer geplanten Rückzahlung der aufgenommenen Mittel aus dem Unionshaushalt der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 des genannten Beschlusses festgelegten Höchstgrenze; d) die Laufzeiten der Darlehen, die in den zwischen der Kommission und dem begünstigten Land geschlossenen Darlehensverträgen festgelegt sind; e) ein mehrjähriger Zeitplan der Auszahlungen im Rahmen der einschlägigen politischen Programme und des Refinanzierungsbedarfs unter Berücksichtigung allgemeinerer Angebots- und Nachfrageerwägungen; f) sonstige für die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen relevante Faktoren.

4 Der jährliche Mittelaufnahmebeschluss wird vor Beginn des Zeitraums gefasst, auf den er sich bezieht.

5 Der jährliche Mittelaufnahmebeschluss kann insbesondere geändert werden, wenn ein ernstzunehmendes Risiko besteht, dass die durchschnittliche Höchstlaufzeit nicht eingehalten werden kann, weil die Emissionsbeträge im Rahmen der langfristigen Finanzierung nicht platziert werden konnten oder wenn sich ein oder mehrere der in Absatz 3 genannten Faktoren geändert haben.

6 Die Kommission übermittelt den jährlichen Mittelaufnahmebeschluss dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Article 4 Finanzierungsplan

1 Im Finanzierungsplan, der in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt, wird ein Richtwert für die im Rahmen von Mittelaufnahmetransaktionen aufzunehmenden Mittel festgelegt, die im Rahmen des Schuldenmanagements verwaltet werden.

2 Im Finanzierungsplan sind die geplanten Mittelaufnahme- und gegebenenfalls die Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen angegeben, die im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie durchgeführt werden sollen. Innerhalb des im jährlichen Mittelaufnahmebeschluss festgelegten Rahmens und unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Faktoren sowie der finanziellen Bedingungen am Primär- und Sekundärmarkt enthält der Finanzierungsplan unter anderem die folgenden Finanzierungsparameter: a) den erwarteten Höchstbetrag der kurz- und langfristigen Finanzierung in dem Zeitraum; b) die gewichtete durchschnittliche Höchstlaufzeit der geplanten langfristigen Finanzierung; c) gegebenenfalls den Höchstbetrag an ausstehenden eigenen Emissionen, den die Kommission für eigene Rechnung halten und Gegenparteien im Rahmen von Pensionsgeschäften zur Verfügung stellen kann, um den Sekundärmarkt für Unionsanleihen zu stützen oder kurzfristige Finanzierung zu mobilisieren; d) gegebenenfalls einen indikativen Betrag oder eine indikative Spanne, der bzw. die die Finanzierungs- und Auszahlungsplanung zum Zeitpunkt der Annahme des Finanzierungsplans widerspiegelt und während des Finanzierungshalbjahrs gemäß Artikel 8 in Geldmarktinstrumenten angelegt werden kann. Bei der Erstellung des Finanzierungsplans wird die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannte Stellungnahme des Risikovorstands gebührend berücksichtigt.

3 Der Finanzierungsplan wird vor Beginn des Zeitraums angenommen, auf den er sich bezieht.

4 Der Finanzierungsplan kann geändert werden, wenn sich einer oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Faktoren wesentlich ändern.

5 Auf der Grundlage des angenommenen Finanzierungsplans macht die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Mitteilung.

Article 5 Mitteilung des voraussichtlichen Auszahlungsbedarfs zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung des Finanzierungsplans

1 Der Finanzierungsplan wird auf der Grundlage aktueller Informationen über den Zeitplan der voraussichtlichen Zahlungen, einschließlich eines etwaigen mehrjährigen Auszahlungsbedarfs, erstellt, die die Programmanweisungsbefugten der Generaldirektion Haushalt übermitteln. Die bereitgestellten Informationen müssen so genau und zuverlässig wie möglich sein.

2 Einen Monat vor der Annahme des Finanzierungsplans legen die Programmanweisungsbefugten eine detaillierte Vorausschätzung des Auszahlungsbedarfs für die jeweiligen Programme vor.

3 Die Programmanweisungsbefugten übermitteln im Rahmen des Möglichen regelmäßig genaue und zuverlässige Aktualisierungen der Informationen zu den geplanten Auszahlungen, einschließlich Änderungen der Fristen für den Abschluss der Verfahren zur Genehmigung von Zahlungen.

4 Die Programmanweisungsbefugten nutzen zur Übermittlung der nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Informationen das elektronische System für die Übermittlung und Aktualisierung von Informationen über den voraussichtlichen Auszahlungsbedarf gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe i.

Article 6 Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen

1 Die einzelnen Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen werden im Einklang mit der letzten geltenden Aktualisierung des Finanzierungsplans für den betreffenden Zeitraum durchgeführt. Auf der Grundlage der Aktualisierungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilt der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt regelmäßig Anweisungen zu den durch die Emission von Schuldtiteln aufzunehmenden und durch Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen zu verwaltenden Beträgen.

2 Die in Auftrag gegebenen Beträge werden unter Anwendung der in Artikel 7 festgelegten diversifizierten Finanzierungsstrategie und unter Beachtung der Parameter des Finanzierungsplans gemäß Artikel 4 Absatz 2 aufgenommen. Die Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen müssen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen, der eine angemessene Trennung von Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Informations- und Berichterstattungshierarchien umfasst, durch die die unabhängige Aufsicht und Rechenschaftspflicht sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Transaktionen gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den bewährten Verfahren am Markt und unter Einhaltung der Marktkonventionen durchgeführt.

Article 7 Diversifizierte Finanzierungsstrategie

1 Bei der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie wendet die Kommission unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gegebenenfalls die folgenden Grundsätze an, um die erforderlichen Mittel aufzunehmen und so den Bedarf der einschlägigen Programme an rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Unterstützung rechtzeitig zu decken und die sich daraus ergebenden Schulden so effizient und zügig wie möglich zu verwalten, wobei sie sich zugleich bemühen, unter den herrschenden Marktbedingungen die günstigsten finanziellen Bedingungen für den Unionshaushalt und die begünstigten Länder zu erhalten und eine regelmäßige Präsenz am Kapitalmarkt zu gewährleisten: a) Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen können am Primärmarkt, am Sekundärmarkt und an den Geldmärkten durchgeführt werden; b) Mittelaufnahmetransaktionen erfolgen über mehrere einzelne Finanzierungsinstrumente mit unterschiedlichen Laufzeiten von kurzfristig bis langfristig; c) Mittelaufnahmetransaktionen können durch eine Mischung aus syndizierten Transaktionen und Auktionen sowie Privatplatzierungen durchgeführt werden, wobei in beiden Fällen die Dienste von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Anspruch genommen werden, die dem mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission eingerichteten Primärhändlernetz angehören; d) die sich daraus ergebenden Schulden können zur Verwaltung der Laufzeiten verlängert werden; e) Kassenmittelinkongruenzen und Liquiditätsrisiken werden durch Maßnahmen des Schuldenmanagements und des Liquiditätsmanagements gesteuert. f) Zinsrisiken und andere finanzielle Risiken können durch Schuldenmanagementtransaktionen gemäß Absatz 2 gesteuert werden.

2 Wenn dies zur Gewährleistung eines besseren Managements des Zinsrisikos und sonstiger finanzieller Risiken, die sich aus der Durchführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie ergeben, erforderlich ist, kann die Kommission im Rahmen von Schuldenmanagementtransaktionen Derivate wie Swaps zur Steuerung des Zinsrisikos oder sonstiger finanzieller Risiken nutzen. Zu diesem Zweck kann die Kommission eigene Anleihen zurückkaufen und halten. Insbesondere dürfen Swaps nur zur Absicherung von Zinsrisiken der Länder verwendet werden, die Darlehen erhalten. Die Kosten für das Risikomanagement anhand von Derivaten trägt der Begünstigte der Risikomanagementtransaktion.

Article 8 Liquiditätsmanagementstrategie

1 Liquiditätsbestände, die über die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Barmittel-Rücklagen hinausgehen, können durch den Einsatz von Geldmarktinstrumenten verwaltet werden.

2 Geldmarktgeschäfte können mit Schuldenverwaltungsstellen der Mitgliedstaaten, supranationalen Einrichtungen, nationalen öffentlichen Stellen, Zentralbanken, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen mit angemessener Bonität und zentralen Gegenparteien abgewickelt werden.

3 Der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt erarbeitet eine Liquiditätsmanagementstrategie, in der die wesentlichen Parameter für die Verwaltung eines solchen Liquiditätsüberschusses festgelegt sind. In der Strategie ist folgendes dargelegt: a) die Anlageziele; b) eventuelle Benchmarks; c) die maximale Haltedauer von Kassenbeständen und die Höchstlaufzeit von Anlagen; d) nach welchen Kriterien Gegenparteien ausgewählt werden, mit denen Transkationen durchgeführt werden; e) in welche Geldmarktinstrumente investiert werden kann; f) welche Kriterien Vermögenswerte erfüllen müssen, damit sie für einen Kauf infrage kommen oder als Sicherheit akzeptiert werden können.

4 Bei der Erstellung oder Änderung der Liquiditätsmanagementstrategie wird die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b genannte Stellungnahme des Risikovorstands gebührend berücksichtigt. Der Rechnungsführer der Kommission wird ebenfalls konsultiert.

Article 9 Darlehenstransaktionen

Die Durchführung von Darlehenstransaktionen erfolgt im Einklang mit den besonderen Bestimmungen des einschlägigen Basisrechtsakts sowie den Bedingungen, die in den Darlehensverträgen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land im Einklang mit dem einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt sind.

Article 10 Auszahlungen und vorzeitige Rückzahlung des Darlehens

1 Die Auszahlung von Darlehenstranchen erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln so effizient und zügig wie möglich. Die Darlehensverträge enthalten eine unbedingte und unwiderrufliche Verpflichtung des begünstigten Lands, alle mit der Mittelaufnahme verbundenen Kosten, einschließlich der Verwaltungskosten, zu tragen und den Kapitalbetrag und die Zinsen zurückzuzahlen, und können die Verwendung von Derivaten, insbesondere Swaps, zulassen.

2 Darlehensverträge gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 enthalten eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, die die Kommission berechtigt, unter anderem gemäß Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/241 die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen und noch nicht freigegebene Vorfinanzierungen einzuziehen.

Article 11 Kosten des Darlehens

1 Alle Kosten, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Zinsrisikos und sonstiger finanzieller Risiken, die der Union im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme für die Darlehen entstehen, werden gemäß Artikel 220 der Haushaltsordnung und den einschlägigen Basisrechtsakten von den begünstigten Ländern getragen und nach einer im Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2545 festgelegten Methode berechnet, ergänzt durch spezifische Leitlinien unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung.

2 Alle Kosten, die der Union im Zusammenhang mit Derivaten entstehen, werden vom begünstigten Land getragen.

3 Die Kosten werden dem begünstigten Land regelmäßig in Rechnung gestellt.

Article 12 Aufbau operativer Kapazitäten

1 Die Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und der damit verbundenen Darlehenstransaktionen schließt die Schaffung und Verwaltung operativer Kapazitäten ein, durch die gewährleistet wird, dass die eingerichteten Systeme die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, dass sie Gegenstand eines soliden Risikomanagements sind und dass die entsprechenden Verfahren und Entscheidungen dokumentiert werden.

2 Diese operativen Kapazitäten umfassen insbesondere Folgendes: a) Aushandlung, Überprüfung und Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Kreditinstituten und nationalen oder internationalen zentralen Depotstellen, die für den Abschluss der Transaktionsabwicklung benötigt werden; b) Überprüfung, Änderung, Anpassung, Neufassung und Fertigstellung der Mittelaufnahmeunterlagen, einschließlich der Dokumentation innerhalb des Rahmenprogramms für Emissionen; c) Festlegung von Modalitäten und Regeln für die Organisation von Auktionen, einschließlich Vereinbarungen mit externen Systemanbietern, und ständige Überwachung der Durchführung von Auktionen; d) Durchführung einzelner Mittelaufnahmetransaktionen durch syndizierte Transaktionen, Auktionen und Privatplatzierungen; e) Berechnung nach der von der Kommission in spezifischen Leitlinien festzulegenden Methode der zulasten des Unionshaushalts und der begünstigten Länder im Rahmen von Darlehenstransaktionen angefallenen Kosten; f) Festlegung von Modalitäten, Aushandlung, Überprüfung und Unterzeichnung von Vereinbarungen, einschließlich Vereinbarungen mit Gegenparteien und Anbietern von Handelssystemen, die für die Durchführung der folgenden Transaktionen und Instrumente erforderlich sind: i) Pensionsgeschäfte oder umgekehrte Pensionsgeschäfte, Kauf-/Rückverkaufgeschäfte oder Verkauf-/Rückkaufgeschäfte und andere Geschäfte, aus denen Verbindlichkeiten erwachsen; ii) Derivate wie Swaps zum alleinigen Zweck der Steuerung und Absicherung von Risiken für Darlehen; g) Durchführung von Sekundärmarktgeschäften, unbesicherten und besicherten Geldmarktgeschäften, einschließlich der unter Buchstabe f Ziffern i und ii genannten; h) Einrichtung eines organisierten Systems oder organisierter Verfahren für Liquiditätsmanagementtranskationen; i) Einrichtung und Verwaltung des elektronischen Systems für die Übermittlung und Aktualisierung von Informationen über den voraussichtlichen Auszahlungsbedarf gemäß Artikel 5 Absatz 4.

Article 13 Berichterstattung über die Durchführung von Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen

Die Kommission erstellt zweimal jährlich einen Bericht über alle Aspekte ihrer Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementstrategie, wie die Rechtsgrundlage, die ausstehenden Beträge von kurz- und langfristigen Anleihen, das Laufzeitenprofil, die ausgezahlten Finanzhilfen und Darlehen, den Tilgungsplan der ausgezahlten Darlehen, die Finanzierungskosten und den Umfang der von der Kommission im kommenden Halbjahr geplanten Emissionen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Article 14 Konto für die Verwaltung der Erlöse

1 Die Erlöse aus den Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen werden über ein vom Rechnungsführer der Kommission eröffnetes Konto verwaltet. Der Rechnungsführer überträgt die Verwaltung dieses Kontos den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Haushalt, die es im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Regeln, Grundsätzen und Verfahren verwalten.

2 Das Konto wird bei der EZB auf der Grundlage eines Vertrags über Finanzagenturdienstleistungen geführt. Es wird für spezielle konservative Kassenbestände verwendet, deren Höhe sich an den anstehenden Zahlungen orientiert.

3 Der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt legt eine Methode fest, nach der die Barmittel-Rücklagen für einen bestimmten Zeitraum berechnet werden.

Article 15 Konten für Kassenmittel und Liquiditätsmanagementtranskationen

1 Die für die Kassenmittel und die Liquiditätsmanagementtranskationen erforderlichen Konten werden vom Rechnungsführer der Kommission eröffnet. Der Rechnungsführer überträgt die Verwaltung dieses Kontos den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Haushalt, die es im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Regeln, Grundsätzen und Verfahren verwalten. Der Rechnungsführer kann im Einklang mit der Haushaltsordnung Bedingungen für die Verwaltung der Konten festlegen.

2 Konten für die Zwecke der Verwaltung von Kassenmitteln, die über die Barmittel-Rücklagen hinaus gehen, und Liquiditätsmanagementtransaktionen können bei der EZB oder einem anderen zugelassenen Geschäftspartner geführt werden.

Article 16 Rechnungsführung für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen

Der Rechnungsführer ist für die angemessene Verbuchung aller Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften der Union und mit Titel XIII der Haushaltsordnung verantwortlich.

Article 17 Erstellung von Jahresabschlüssen

1 Der Rechnungsführer ist für die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften der Union und unter Einbeziehung der von den Programmanweisungsbefugten bereitgestellten Informationen verantwortlich.

2 Diese Jahresabschlüsse sind Teil der konsolidierten Jahresrechnung des Haushalts der Europäischen Union.

Article 18 Rolle des Risikovorstands bei Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen

1 Für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen wird ein Risikovorstand ernannt, dessen Befugnisse und Aufgaben in diesem Beschluss festgelegt sind.

2 Die Aufgabe des Risikovorstands besteht darin, sicherzustellen, dass die Systeme, Methoden und Verfahren zur Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen so konzipiert und umgesetzt werden, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen so weit wie möglich gewährleistet sind.

3 Die Rolle des Risikovorstands wird unabhängig von den Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung und Verbuchung von Transaktionen wahrgenommen. Der Risikovorstand ist bei der Wahrnehmung der in diesem Kapitel beschriebenen Aufgaben und Zuständigkeiten autonom und wird mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet.

4 Der Risikovorstand erstattet dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Zuständigkeiten direkt Bericht.

5 Ein mit den Aufgaben eines Compliance-Beauftragten betrauter Bediensteter erstattet dem Risikovorstand direkt über die in Artikel 19 Absatz 4 genannten Angelegenheiten Bericht.

Article 19 Festlegung einer hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik

1 Der Risikovorstand erstellt eine hochrangige Risiko- und Compliance-Politik zur Ermittlung der wichtigsten Risiken für die finanziellen Interessen der Union, die sich aus der Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen ergeben. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Risikovorstand die Grundsätze der Risikoerkennung und -bewertung, nach denen die Hauptrisiken in einem wirksamen System der internen Kontrolle ermittelt und kontinuierlich bewertet werden.

2 In der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik werden die strategischen Risikoziele festgelegt und der übergreifende Rahmen für die Leitlinien vorgegeben, die für das Risikomanagement im Zusammenhang mit Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen gelten.

3 In der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik werden alle mit diesen Transaktionen verbundenen Risiken ermittelt, darunter das Liquiditäts-, das Markt-, das Refinanzierungs-, das Kredit-, das Gegenparteirisiko und die operationellen Risiken, die sich aus der Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen ergeben. In der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik werden für jedes Risiko die hohe Risikobereitschaft, die allgemeinen Methoden zur Messung der Risikoexposition, die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten sowie der im Falle von Verstößen oder Zuwiderhandlungen einzuleitende Eskalationsmechanismus festgelegt. Anhand dieser Risiko- und Compliance-Politik wird die Solidität der Verfahren überprüft, die erforderlich sind, um die Ordnungsmäßigkeit, Integrität und Transparenz dieser Transaktionen zu gewährleisten, und werden etwaige finanzielle oder operative Risiken angemessen eingedämmt.

4 Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik umfasst die folgenden Regeln und Verfahren: a) Vorschriften und Verfahren, die von Personen einzuhalten sind, die für die operative Umsetzung und Durchführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie verantwortlich sind, und b) Vorschriften und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Durchführung von Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen durch Stellen, die in Ländern oder Gebieten eingetragen oder niedergelassen sind, die Gegenstand der einschlägigen Politik in Bezug auf nicht kooperative Länder und Gebiete sind oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates als Länder mit hohem Risiko eingestuft sind oder die die auf Unionsebene oder international vereinbarten Steuerstandards in Bezug auf Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten, Verstößen gegen Sanktionsregelungen und anderen einschlägigen finanziellen Unregelmäßigkeiten.

5 Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik wird mindestens einmal jährlich überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

6 Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik wird dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums vom Risikovorstand zur Genehmigung vorgelegt.

Article 20 Aufgaben des Risikovorstands

1 Der Risikovorstand überwacht, dass die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik umfassend und kohärent umgesetzt wird.

2 Der Risikovorstand nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a) Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Finanzierungsplans; b) Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Liquiditätsmanagementstrategie; c) Überprüfung der vom Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt für die Durchführung dieses Beschlusses herausgegebenen internen Vorschriften und Leitlinien im Hinblick auf die Kohärenz mit der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, deren Änderung der Risikovorstand beantragen kann; d) Einführung und Überwachung der kontinuierlichen Einhaltung solider Verfahren für die Risikoermittlung, -quantifizierung und -überwachung; e) Festlegung angemessener Risikogrenzen, durch die gewährleistet werden soll, dass das Kreditrisiko, das Marktrisiko und das Liquiditätsrisiko, die im Rahmen der Anleihe-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen eingegangen werden, stets im Einklang mit den Risikozielen und der Risikobereitschaft stehen. Risikogrenzen können für einzelne Gegenparteien und/oder Anlageinstrumente oder für das Gesamtrisiko festgelegt werden, das sich aus den Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen ergibt. f) Ermittlung potenzieller Verstöße gegen die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik oder gegen andere risikobezogene Leitlinien, Strategien und Grenzen und Empfehlung möglicher Maßnahmen im Falle von Verstößen oder Zuwiderhandlungen.

Article 21 Berichterstattung durch den Risikovorstand

1 Der Risikovorstand erstattet dem für Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums, dem Risiko- und Compliance-Ausschuss, dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt und dem Rechnungsführer regelmäßig über wesentliche Risiken und die Einhaltung der gemäß Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Vorschriften und Verfahren Bericht. Der Risikomanager stellt auch Personen, die für die operative Durchführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie verantwortlich sind, regelmäßig Informationen über Risiken und Höchstgrenzen zur Verfügung. Der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Feststellungen Rechnung zu tragen, und legt dem Risikovorstand Erläuterungen zu den getroffenen Maßnahmen vor. Im Rahmen der Berichterstattung an das für den Haushalt zuständige Mitglied des Kollegiums kann der Risikovorstand das Mitglied gegebenenfalls auch über die in Unterabsatz 2 genannten Feststellungen und die Beratungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses unterrichten.

2 Der Risikovorstand erstattet der Kommission einmal jährlich Bericht über die Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik.

Article 22 Aufgaben des Risiko- und Compliance-Ausschusses

1 Es wird ein Risiko- und Compliance-Ausschuss eingesetzt, der den Risikovorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.

2 Der Risiko- und Compliance-Ausschuss a) wird vom Risikovorstand zur hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik konsultiert; b) unterstützt den Risikovorstand bei der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d genannten Aufgaben; c) nimmt an der Bewertung, Überwachung und Genehmigung der Verfahren zur Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und im Zusammenhang mit dem Management der mit den Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen verbundenen Risiken teil; d) unterstützt den Risikovorstand bei der Bewertung neu auftretender Risikoengagements im Zusammenhang mit Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen und wird vom Risikovorstand über Überschreitungen der zur Verringerung von Risiken festgelegten Höchstwerte oder über Verstöße gegen die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik und andere risikobezogene Leitlinien, Strategien und Höchstwerte unterrichtet.

Article 23 Mitglieder und Organisation des Risiko- und Compliance-Ausschusses

1 Mitglieder des Risiko- und Compliance-Ausschusses sind der Risikovorstand, der Rechnungsführer der Kommission, der Compliance-Beauftragte, zwei Bedienstete aus Generaldirektionen, deren Aufgaben Kenntnisse des Risikomanagements und der Finanzmarktaufsicht erfordern, und zwei vom Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt benannte Bedienstete der Generaldirektion Haushalt.

2 Der Direktor der Direktion, die die Emission von Schuldtiteln zur Finanzierung von Unionsprogrammen überwacht, ist ein ständiger Beobachter ohne Stimmrecht im Risiko- und Compliance-Ausschuss.

3 Die Generaldirektoren der für Risikomanagement und Finanzmarktaufsicht zuständigen Generaldirektionen und der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt benennen die Mitglieder des Risiko- und Compliance-Ausschusses. Die benannten Mitglieder verfügen über angemessene Kenntnisse und Kompetenzen in Bereichen, die für die Arbeit des Risiko- und Compliance-Ausschusses relevant sind, insbesondere im Bereich Risikomanagement und Finanzmarktaufsicht.

4 Der Risikobeauftragte ernennt mindestens zwei und höchstens drei Sachverständige, die an den Sitzungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses teilnehmen. Die externen Sachverständigen nehmen zu Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst wird, Stellung und nehmen an den Beratungen teil, haben jedoch keine Stimmrechte.

5 Der Risiko- und Compliance-Ausschuss nimmt, soweit möglich, Standpunkte auf der Grundlage eines Konsenses oder, wenn kein Konsens erzielt wird, mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder an. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Risikovorstands ausschlaggebend.

6 Der Risiko- und Compliance-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 24 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Article 25 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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